Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 17 - Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung (GoSiAusbV)

Artikel 1 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Anfertigen einer Goldschmiedearbeit" mit 60 Prozent,

2.
„Technologie" mit 15 Prozent,

3.
„Gestalten und Planen" mit 15 Prozent sowie

4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Goldschmiedearbeit" mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung oder nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

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Zitierungen von § 17 GoSiAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 GoSiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GoSiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung (EdlStFAusbV)
Artikel 2 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23
§ 18 EdlStFAusbV Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
... erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 2 der Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 ...


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