(1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
- 2.
- technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,
- 3.
- Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Schmuck oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,
- 4.
- Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,
- 5.
- Kundenwünsche in Entwurfszeichnungen umzusetzen,
- 6.
- Edelsteinanordnungen zu beachten,
- 7.
- Verschlüsse sowie Bewegungsmechaniken zu planen und darzustellen,
- 8.
- qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie
- 9.
- Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.