(1) Im Prüfungsbereich „Gestalten und Planen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,
- 2.
- Entwürfe für Gerät sowie für Objekt unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und unter Berücksichtigung flächengestaltender Techniken zu erstellen,
- 3.
- technische Detailzeichnungen sowie räumliche Detailzeichnungen zu erstellen,
- 4.
- Gestaltungsmerkmale sowie Gestaltungsregeln für die Herstellung von Gerät oder von Objekt anzuwenden und zu variieren,
- 5.
- Gestaltungselemente aus Stilepochen zu interpretieren,
- 6.
- Edelsteinanordnungen zu beachten,
- 7.
- liturgisches Gerät zu unterscheiden und dem sakralen Verwendungszweck zuzuordnen,
- 8.
- die Herstellung von Hilfswerkzeugen und Schablonen zu planen,
- 9.
- qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben sowie
- 10.
- Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.
(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.