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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

Abschnitt 2 - Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung (GoSiAusbV)

Artikel 1 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Zeitpunkt



(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 8 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 9 Prüfungsbereich



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen sowie Arbeits- und Betriebsmittel auszuwählen,

2.
technische Zeichnungen umzusetzen,

3.
Edelsteine, organische Stoffe sowie Besatzmaterialien entsprechend des Auftrags oder des Entwurfs auszuwählen,

4.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

5.
Fertigungstechniken zu unterscheiden und auftragsgemäß einzusetzen,

6.
Fassungen anzufertigen,

7.
Schmuckelemente mit Mehrfachlötungen zu montieren,

8.
Verfahren der Oberflächenbearbeitung anzuwenden,

9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

10.
Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Werkstücks nach einer vorgegebenen Zeichnung zugrunde zu legen.

(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(5) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und die Dokumentation insgesamt sieben Stunden.