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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
Unterabschnitt 1 - Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung (GoSiAusbV)
Artikel 1 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-162 Berufliche Bildung
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Abschnitt 3 Gesellen- oder Abschlussprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeines
§ 10 Zeitpunkt
(1) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 11 Inhalt
Die Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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