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§ 1
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§ 1 - Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung (EdlStFAusbV)
Artikel 2 V. v. 20.03.2025
BGBl. 2025 I Nr. 93
, S. 23
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-163
Berufliche Bildung
1 weitere Fassung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
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§ 2
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Edelsteinfassers und der Edelsteinfasserin wird staatlich anerkannt nach
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes
.
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