Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin (Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung - EdlStFAusbV)

Artikel 2 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-163 Berufliche Bildung
|
Eingangsformel *
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 6 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 7 Zeitpunkt
§ 8 Inhalt
§ 9 Prüfungsbereich
Abschnitt 3 Abschlussprüfung
§ 10 Zeitpunkt
§ 11 Inhalt
§ 12 Prüfungsbereiche
§ 13 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit"
§ 14 Prüfungsbereich „Technologie"
§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildungen
§ 18 Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin

Eingangsformel *



---

*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Edelsteinfassers und der Edelsteinfasserin wird staatlich anerkannt nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 3 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Schmuck, aus Metallen bestehende Gegenstände, die zur Verschönerung oder zur Zierde am Körper getragen werden,

2.
Gerät, Korpusware aus Metallen, die der Verwendung im sakralen oder profanen Bereich dient.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(3) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 5 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

2.
Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.
Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,

4.
Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät,

5.
Entwerfen von Schmuck oder von Gerät,

6.
Anwenden von Fertigungstechniken,

7.
computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät,

8.
Bearbeiten von Oberflächen,

9.
Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien,

10.
Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät,

11.
Anfertigen von Werkzeugen,

12.
Fassen von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen,

13.
Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen,

14.
Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen,

15.
Nachbereiten von Schmuck,

16.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie

17.
Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit sowie

4.
digitalisierte Arbeitswelt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 7 Zeitpunkt



(1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 8 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 9 Prüfungsbereich



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Ausführen von Fertigungstechniken" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsaufträge zu erfassen, Arbeitsschritte festzulegen sowie Arbeits- und Betriebsmittel auszuwählen,

2.
technische Zeichnungen umzusetzen,

3.
Edelsteine, organische Stoffe sowie Besatzmaterialien entsprechend des Auftrags oder Entwurfs auszuwählen,

4.
Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,

5.
Fertigungstechniken zu unterscheiden und auftragsgemäß einzusetzen,

6.
Fassungen anzufertigen und Edelsteine zu fassen,

7.
Schmuckelemente mit Mehrfachlötungen zu montieren,

8.
Verfahren der Oberflächenbearbeitung anzuwenden,

9.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

10.
Mess- und Prüfprotokolle zu erstellen sowie Arbeitsergebnisse zu prüfen.

(3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist als Tätigkeit das Anfertigen eines Werkstücks nach vorgegebener Zeichnung zugrunde zu legen.

(4) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsschritte mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.

(5) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation insgesamt sieben Stunden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 3 Abschlussprüfung

§ 10 Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 11 Inhalt



Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 12 Prüfungsbereiche



Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
„Anfertigen einer Fasserarbeit",

2.
„Technologie" sowie

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde".

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 13 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit"



(1) Im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,

3.
Fasstechniken anzuwenden,

4.
Edelsteinanordnungen festzulegen und zu justieren,

5.
Verschnittfassungen in unterschiedlichen Variationen anzufertigen und Edelsteine zu fassen,

6.
Pavéfassungen in geordneter und ungeordneter Technik zu fassen,

7.
Edelsteine unterschiedlicher Schliffformen in Zargen- und Chatonfassungen zu fassen,

8.
Werkstücke zu reinigen und Oberflächen zu bearbeiten,

9.
Sitz und Unversehrtheit der Edelsteine zu prüfen,

10.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

11.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist als Tätigkeit das Planen von Steinbesatz und das Fassen von mindestens 50 Edelsteinen zugrunde zu legen. 2Hierfür sind die Fassungsarten Pavé, eckige Zarge, auslaufende Kornreihe, Chatonfassung und zwei unterschiedliche Fadenfassungen zu verwenden.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Die in der Prüfung zu bearbeitenden Fassungen werden dem Prüfling vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellt.

(5) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation beträgt 16 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. 3Sofern die Arbeitsaufgabe im Betrieb durchgeführt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungsausschuss zu bestätigen, dass die Arbeitsaufgabe eigenständig vom Prüfling im Betrieb durchgeführt worden ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 14 Prüfungsbereich „Technologie"



(1) Im Prüfungsbereich „Technologie" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gewerkeübergreifender Leistungen zu planen und Fertigungsvarianten zu prüfen,

2.
die Auswahl von Maschinen, Werkzeugen und Betriebsmitteln zu begründen und deren Einsatz darzustellen,

3.
den Einsatz von Materialien und Hilfsstoffen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und festzulegen,

4.
Material- und Volumenberechnungen durchzuführen und die Zeitbedarfe für die dafür durchzuführenden Arbeitsschritte zu ermitteln,

5.
den Einsatz von Edelsteinen nach Eigenschaften und Verwendung zu planen und die Fassungstechniken auszuwählen,

6.
Fertigungs- und Montagetechniken festzulegen und deren Anwendung zu beschreiben,

7.
Fasswerkzeuge zu unterscheiden und deren Herstellung zu planen,

8.
Techniken zur Oberflächenbehandlung festzulegen und deren Anwendung zu erläutern,

9.
Zusammenhänge zwischen Materialien und Fertigungstechniken darzulegen,

10.
Prüftechniken und Qualitätskriterien zu beschreiben,

11.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit zu beschreiben sowie

12.
Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenanforderungen darzustellen sowie Serviceleistungen aufzuzeigen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Anfertigen einer Fasserarbeit" mit 60 Prozent,

2.
„Technologie" mit 30 Prozent sowie

3.
„Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.

(2) 1Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 - wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend".

2Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
„Technologie" oder

b)
„Wirtschafts- und Sozialkunde",

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Abschnitt 4 Weitere Berufsausbildungen

§ 18 Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten



Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 2 der Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93)

1.
ist der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und

2.
ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Anlage (zu § 4 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Edelsteinfasser und zur Edelsteinfasserin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 42.
Monat
1234
1 Planen und Vorbereiten von
Arbeitsabläufen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1)
a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen,
Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen
Arbeitsumfang abschätzen
b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits-
relevanten Gesichtspunkten einrichten und unter-
halten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeits-
auftrag berücksichtigen
c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieb-
lichen Abläufen, Materialeigenschaften, Material-
ausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungs-
methoden und Verwendungszweck festlegen und
dokumentieren
d) Materialien, Betriebsmittel, Arbeitsmittel und Hilfs-
stoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten
zuordnen, bereitstellen und lagern
e) Berechnungen durchführen, insbesondere Längen-
und Flächenberechnungen
f) produkt- und berufsbezogene Vorschriften und
Normen beachten
g) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeits-
ergebnisse auswählen
3  
h) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und
festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche,
ökologische, terminliche und sicherheitstechnische
Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor-
und nachgelagerte Bereiche und gewerkeüber-
greifende Leistungen berücksichtigen
i) Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit
vergleichen, Zeitaufwand und Materialbedarf er-
mitteln, Ergebnisse darstellen
j) Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kenn-
zeichnen, verpacken und lagern
k) Transportmittel festlegen und Maßnahmen zur
Ladungssicherheit und zum Schutz des
Ladungsgutes durchführen
 2
2Erstellen und Anwenden von
technischen Unterlagen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
a) Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabs-
gerecht übertragen, Muster und Vorlagen analysieren
b) Skizzen, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, auch
rechnergestützt in 2D, anfertigen, auswerten und
umsetzen und dabei Gestaltungsprinzipien beachten
c) technische und ökonomische Umsetzbarkeit von
Entwürfen prüfen
4  
  d) Bedienungsanleitungen, Arbeitsanweisungen, berufs-
bezogene Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen
beachten
e) Fertigungsvorgaben, technische Zeichnungen,
Material- und Stücklisten prüfen und anwenden
  
3Einsetzen und Warten von
Werkzeugen, Maschinen
und Anlagen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Ver-
wendungszweck auswählen und einsetzen
b) Hilfsmittel sowie Werk- und Spannzeuge unter Be-
rücksichtigung der Fertigungsverfahren auswählen
c) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen
und vor Korrosion schützen
d) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß
und Beschädigung sichtprüfen
e) Kleinwerkzeuge, insbesondere zum Schleifen,
Polieren, Fassen, Ziselieren oder Bohren, anfertigen
f) Kleinwerkzeuge aus Werkzeugstahl härten, anlassen
und nachpolieren
g) Arbeitsstoffe, insbesondere Säuren und Säure-
gemische, Laugen, Salze, Gase und Öle, nach
Verwendungszweck auswählen, einsetzen und lagern
und dabei Betriebs-, Umweltschutz- und Entsorgungs-
vorschriften beachten
h) Betriebsbereitschaft von Maschinen und Anlagen
unter Beachtung von ergonomischen und sicherheits-
relevanten Aspekten sicherstellen, Maschinen und
Anlagen in Betrieb nehmen und bedienen
i) Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen
durchführen und dokumentieren
j) Ursachen von Fehlern und Störungen an Werk-
zeugen, Maschinen und Anlagen feststellen und
protokollieren sowie Maßnahmen zu deren Be-
seitigung ergreifen
k) Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen und
Verfahrensparameter korrigieren
7  
4Zuordnen von Edelsteinen,
organischen Stoffen sowie
anderen Besatzmaterialien
zu Schmuck oder zu Gerät
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
a) Edelsteine, organische Stoffe und andere Besatz-
materialien nach gestalterischen Gesichtspunkten
auswählen, zuordnen und handhaben
b) Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten
erkennen sowie Gefahren der Beschädigung bei der
weiteren Verarbeitung berücksichtigen
c) Wertverhältnisse von Edelsteinen, organischen
Stoffen und anderen Besatzmaterialien sowie
Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen
beachten
2 
5Entwerfen von Schmuck
oder von Gerät
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
a) eigene Entwürfe unter gestalterischen Aspekten
erstellen
b) schwarzweiße, farbige, perspektivische und
technische Zeichnungen, insbesondere von Hand,
anfertigen
c) Zeichnungen unter Beachtung historischer und
zeitgenössischer Formensprache anfertigen
d) Umsetzung von Entwürfen prüfen und dabei
technische Möglichkeiten und Grenzen sowie
gestalterische Ideen beachten
8 
  e) Detailzeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen
f) Entwürfe unter Berücksichtigung von individuellen
Kundenanforderungen erstellen, optimieren und
präsentieren
g) Modelle anfertigen und dabei Grundsätze der
Gestaltung und Formgebung berücksichtigen
 2
6 Anwenden von
Fertigungstechniken
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6)
a) Metalle und deren Legierungen, Hilfsstoffe und
sonstige Werkstoffe hinsichtlich ihres Verwendungs-
zweckes nach Art und Eigenschaften unterscheiden
und einsetzen
b) Metalle schmelzen, nach Vorgabe legieren und in
Kokille gießen
c) Halbzeuge und Werkstücke spanabhebend be-
arbeiten, insbesondere feilen, bohren, sägen,
aufreiben und fräsen
d) Halbzeuge und Werkstücke umformen, insbesondere
biegen, schmieden, treiben, ziehen, auftiefen und
walzen
e) Halbzeuge und Werkstücke verbinden, insbesondere
löten, schweißen, vernieten, verstiften und ver-
schrauben
f) Halbzeuge und Werkstücke glühen und tempern
g) Bestandteile gleicher oder unterschiedlicher
Materialien kleben und dabei Verarbeitungs-
bedingungen und Verarbeitungsrichtlinien beachten
h) Schmuck und Gerät mit Mehrfachlötungen montieren
24  
i) Innen- und Außengewinde schneiden
j) Stichelarbeiten an Werkstücken aus Edel- und
Unedelmetallen ausführen
k) Schweißverfahren auswählen und Metalle schweißen
l) Gießverfahren auswählen, Formen herstellen und
Metall in Form gießen
 4
7 computergestütztes
Konstruieren sowie Fertigen
von Schmuck oder von Gerät
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7)
a) Fertigungsverfahren, Maschinensoftware und
Materialien unter Berücksichtigung des Ver-
wendungszwecks unterscheiden und auswählen
b) Gestaltungsprinzipien für Schmuck und Gerät
einhalten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und
dabei funktions-, fertigungs- und montagegerechte
Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen
c) 2D-Konstruktionen, insbesondere durch Linien,
Kurven und geometrische Grundformen, erstellen,
Profilkurven konstruieren sowie Bildvorlagen
importieren und detail- und maßstabsgetreu
nachkonstruieren
6 
d) 3D-Konstruktionen erstellen und dabei Volumen-
körper generieren und auf Maßhaltigkeit, Funktionen
und Produktionsfähigkeit prüfen
e) CAD-Konstruktionen visualisieren, insbesondere
Edelmetall- und Edelsteinvariationen veranschau-
lichen
f) 3D-Datensätze in produktionsfähige Ausgabeformate
konvertieren und an Maschinensoftware übermitteln
  
  g) computergestützte Maschinen einrichten, Materialien
bereitstellen und Prozessparameter einstellen
h) Modelle und Rohlinge fertigen und dabei Prozesse
überwachen, optimieren und dokumentieren
i) Modelle und Rohlinge entnehmen, auf Oberflächen-
qualität, Modellgenauigkeit und Funktion prüfen
j) Modelle und Rohlinge nacharbeiten und für die
Weiterverarbeitung vorbereiten
 6
8 Bearbeiten von Oberflächen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)
a) Verfahren der Oberflächenbearbeitung und Ober-
flächenbehandlung sowie Beschichtungstechniken
unterscheiden und dabei gestalterische Aspekte
berücksichtigen
b) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung
beurteilen sowie auf Verschleiß, Korrosion,
Beschädigungen und Risse sichtprüfen
c) Oberflächenbearbeitungsverfahren festlegen und
Oberflächenbehandlungsmittel sowie Beschichtungs-
mittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten
d) Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln
e) Schleif- und Poliermittel unter Berücksichtigung
ihres Verwendungszweckes, ihrer Eigenschaften und
Reaktionen auswählen, einsetzen und dabei Gesund-
heits- und Arbeitsschutzmaßnahmen einhalten
f) Oberflächen durch Bürsten verdichten
g) Oberflächen manuell und maschinell abziehen,
schleifen, polieren und mattieren
h) Oberflächen vor Beschädigungen schützen
i) Oberflächenfehler und Oberflächenschäden fest-
stellen und beheben
j) Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe
fachgerecht lagern und entsorgen
8  
k) Metalle thermisch und mit chemischen Hilfsmitteln
färben und dabei Umweltschutz- und Gesundheits-
vorschriften einhalten
l) galvanische Überzüge herstellen und dabei Umwelt-
und Gesundheitsschutzvorschriften einhalten
 3
9 Herstellen von Fassungen
sowie Fassen von
Edelsteinen, organischen
Stoffen und anderen
Besatzmaterialien
(§ 5 Absatz 2 Nummer 9)
a) Fassungen und Materialien hinsichtlich Verwendungs-
zweck nach Art und Eigenschaften auswählen und
dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen
b) Fassungen, insbesondere zylindrische und konische
Zargenfassungen, anfertigen, montieren und dabei
Funktion berücksichtigen
8  
c) Edelsteine hinsichtlich Verwendungszweck und
Eigenschaften, insbesondere der Härte und
Lichtbrechung, unterscheiden und auswählen
d) Edelsteine in runden und ovalen Chaton- und Zargen-
fassungen fassen
 2
10 Aufarbeiten, Umarbeiten
sowie Reparieren von
Schmuck oder von Gerät
(§ 5 Absatz 2 Nummer 10)
a) Aufarbeitungen und Reparaturen durchführen 4 
b) Anforderungen der Kundinnen und Kunden erkennen
und diese über Aufwand und Nutzen der Arbeiten
informieren
c) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und
dokumentieren, Umfang der Arbeiten erkennen und
Kosten abschätzen
d) Emaillierarbeiten unterscheiden sowie Gefahren der
Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berück-
sichtigen
e) Kundinnen und Kunden über Maßnahmen zur Auf-
arbeitung, Umarbeitung und Reparatur beraten
f) Umarbeitungen durchführen
g) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren
h) Schmuck oder Gerät an Kundinnen und Kunden
übergeben
 3
11Anfertigen von Werkzeugen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 11)
a) Werkzeuge hinsichtlich ihres Verwendungszweckes
unterscheiden und unter ergonomischen Gesichts-
punkten individuell anfertigen
b) Andrücker, Einreiber, Punzen, Korneisen und Anreiß-
spitzen anfertigen
c) Kittstöcke und Spannkloben zurichten
d) Stichel richten, anschleifen und polieren
 9
12Fassen von Edelsteinen
in Zargenfassungen und
in Chatonfassungen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 12)
a) Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften aus-
wählen
b) Edelsteine in Fantasieschliff und geometrisch ge-
schliffener Form in Zargen justieren und fassen
c) Edelsteine in Facetten- und Cabochonform,
insbesondere eckig und in Fantasieformen, durch
Antreiben und Einreiben fassen
d) Edelsteine in Kasten-, Bogen- und Spiegelfassungen
fassen
e) Edelsteine abgedeckt fassen
f) Millegriffes an Zargenfassungen aufbringen
g) Edelsteine in runder und eckiger Form in Chaton-
fassungen justieren und fassen
 22
13Fassen von Edelsteinen in
Verschnittfassungen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 13)
a) Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften aus-
wählen
b) Edelsteine in Vor- und Nachverschnitt fassen
c) gleich- und auslaufende Fadenfassungen einteilen,
bohren und mit Zwei-Korn, Vier-Korn, Fünf-Korn und
Sechs-Korn fassen
d) Inkrustationen in verschiedenen Formen anfertigen
e) Pavé geordnet und ungeordnet mit gleich großen
und unterschiedlich großen Steinen mit Zwei-Korn,
Vier-Korn und Fünf-Korn fassen
f) Edelsteine abgedeckt fassen
g) Millegriffes an Verschnittfassungen aufbringen
h) Modelle mit unterschiedlichen Fassungen für die
Abformung zur Serienfertigung verschneiden
 25
14 Fassen von Edelsteinen in
kombinierten Fassungen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 14)
a) Edelsteine in Halbzargen, insbesondere Navette und
Carrée in Eckwinkeln, fassen
b) Karmoisierungen in unterschiedlichen Techniken
fassen
c) Edelsteine auf einer Seite unterjustieren und durch
unterschiedliche Techniken, insbesondere in Kanal-
fassungen, befestigen
 20
15Nachbereiten von Schmuck
(§ 5 Absatz 2 Nummer 15)
a) Schmuck thermisch und chemisch abkitten und dabei
Eigenschaften der Edelsteine beachten
b) Kittreste lösen und umweltgerecht entsorgen
c) Schmuck reinigen
d) Edelsteine auf Beschädigung und festen Sitz prüfen
 2
16 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 16)
a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden
Maßnahmen unterscheiden
b) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen
Arbeitsbereich anwenden
c) Feingehalt und Wert von Metallen und deren
Legierungen prüfen und beurteilen
d) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität
einhalten
e) systematische und zufällige Fehler erkennen und
beheben
f) Störungen und Qualitätsabweichungen feststellen
sowie Maßnahmen zur Behebung veranlassen
g) Zwischenkontrollen und Endkontrollen unter
Berücksichtigung von Vollständigkeit, Funktion,
Qualität und Unversehrtheit durchführen, Ergebnisse
dokumentieren
2 
h) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits-
vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
i) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kunden-
zufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen
j) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
k) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-
gerecht und zielorientiert führen
l) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren
Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung
ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren
 2
17 Beraten von Kundinnen und
Kunden und Anbieten von
Leistungen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 17)
a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit
und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln
beitragen
b) Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungs-
spektrum informieren
2  
c) Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht
führen, kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen
berücksichtigen
d) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produkt-
spezifische, auch fremdsprachige, Informationen be-
schaffen, nutzen und auswerten
e) Kundenanforderungen ermitteln, mit betrieblichen
Leistungsangeboten vergleichen und Vorschläge zur
Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln
 2
  f) Präsentationskonzepte anlassbezogen und kunden-
orientiert auswählen und umsetzen
g) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen
und bearbeiten
h) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun-
gen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit
aufzeigen
  


Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
1234
1Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs-
verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, so-
zial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschrif-
ten erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerk-
schaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruf-
lichen Weiterentwicklung erläutern
2Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und
beurteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von
psychischen und physischen Belastungen für sich
und andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
  f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und
Nachhaltigkeit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia-
len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhal-
tigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressaten-
gerecht kommunizieren
4 digitalisierte Arbeitswelt
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum
Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale
Lernmedien nutzen und Erfordernisse des
lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts-
bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien,
planen, bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung
gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed