Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat | |||
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1 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | a) Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen und eigenen Arbeitsumfang abschätzen b) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits- relevanten Gesichtspunkten einrichten und unter- halten und dabei betriebliche Vorgaben und Arbeits- auftrag berücksichtigen c) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieb- lichen Abläufen, Materialeigenschaften, Material- ausnutzung, gestalterischen Aspekten, Bearbeitungs- methoden und Verwendungszweck festlegen und dokumentieren d) Materialien, Betriebsmittel, Arbeitsmittel und Hilfs- stoffe auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, bereitstellen und lagern e) Berechnungen durchführen, insbesondere Längen- und Flächenberechnungen f) produkt- und berufsbezogene Vorschriften und Normen beachten g) Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeits- ergebnisse auswählen | 3 | |
h) Arbeitsabläufe eigenständig und im Team planen und festlegen und dabei technologische, wirtschaftliche, ökologische, terminliche und sicherheitstechnische Gesichtspunkte, betriebliche Prozesse sowie vor- und nachgelagerte Bereiche und gewerkeüber- greifende Leistungen berücksichtigen i) Fertigungsvarianten prüfen, deren Wirtschaftlichkeit vergleichen, Zeitaufwand und Materialbedarf er- mitteln, Ergebnisse darstellen j) Produkte für die Auslieferung vorbereiten, kenn- zeichnen, verpacken und lagern k) Transportmittel festlegen und Maßnahmen zur Ladungssicherheit und zum Schutz des Ladungsgutes durchführen | 2 | |||
2 | Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | a) Aufmaße erstellen und Zeichnungsmaße maßstabs- gerecht übertragen, Muster und Vorlagen analysieren b) Skizzen, Entwurfs- und Fertigungszeichnungen, auch rechnergestützt in 2D, anfertigen, auswerten und umsetzen und dabei Gestaltungsprinzipien beachten c) technische und ökonomische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen | 4 | |
d) Bedienungsanleitungen, Arbeitsanweisungen, berufs- bezogene Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen beachten e) Fertigungsvorgaben, technische Zeichnungen, Material- und Stücklisten prüfen und anwenden | | |||
3 | Einsetzen und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | a) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen nach Ver- wendungszweck auswählen und einsetzen b) Hilfsmittel sowie Werk- und Spannzeuge unter Be- rücksichtigung der Fertigungsverfahren auswählen c) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen, pflegen und vor Korrosion schützen d) Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen e) Kleinwerkzeuge, insbesondere zum Schleifen, Polieren, Fassen, Ziselieren oder Bohren, anfertigen f) Kleinwerkzeuge aus Werkzeugstahl härten, anlassen und nachpolieren g) Arbeitsstoffe, insbesondere Säuren und Säure- gemische, Laugen, Salze, Gase und Öle, nach Verwendungszweck auswählen, einsetzen und lagern und dabei Betriebs-, Umweltschutz- und Entsorgungs- vorschriften beachten h) Betriebsbereitschaft von Maschinen und Anlagen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheits- relevanten Aspekten sicherstellen, Maschinen und Anlagen in Betrieb nehmen und bedienen i) Wartungsarbeiten gemäß Wartungsanleitungen durchführen und dokumentieren j) Ursachen von Fehlern und Störungen an Werk- zeugen, Maschinen und Anlagen feststellen und protokollieren sowie Maßnahmen zu deren Be- seitigung ergreifen k) Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen und Verfahrensparameter korrigieren | 7 | |
4 | Zuordnen von Edelsteinen, organischen Stoffen sowie anderen Besatzmaterialien zu Schmuck oder zu Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | a) Edelsteine, organische Stoffe und andere Besatz- materialien nach gestalterischen Gesichtspunkten auswählen, zuordnen und handhaben b) Einschlüsse und Risse mit optischen Geräten erkennen sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berücksichtigen c) Wertverhältnisse von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten | 2 | |
5 | Entwerfen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | a) eigene Entwürfe unter gestalterischen Aspekten erstellen b) schwarzweiße, farbige, perspektivische und technische Zeichnungen, insbesondere von Hand, anfertigen c) Zeichnungen unter Beachtung historischer und zeitgenössischer Formensprache anfertigen d) Umsetzung von Entwürfen prüfen und dabei technische Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterische Ideen beachten | 8 | |
e) Detailzeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen f) Entwürfe unter Berücksichtigung von individuellen Kundenanforderungen erstellen, optimieren und präsentieren g) Modelle anfertigen und dabei Grundsätze der Gestaltung und Formgebung berücksichtigen | 2 | |||
6 | Anwenden von Fertigungstechniken (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | a) Metalle und deren Legierungen, Hilfsstoffe und sonstige Werkstoffe hinsichtlich ihres Verwendungs- zweckes nach Art und Eigenschaften unterscheiden und einsetzen b) Metalle schmelzen, nach Vorgabe legieren und in Kokille gießen c) Halbzeuge und Werkstücke spanabhebend be- arbeiten, insbesondere feilen, bohren, sägen, aufreiben und fräsen d) Halbzeuge und Werkstücke umformen, insbesondere biegen, schmieden, treiben, ziehen, auftiefen und walzen e) Halbzeuge und Werkstücke verbinden, insbesondere löten, schweißen, vernieten, verstiften und ver- schrauben f) Halbzeuge und Werkstücke glühen und tempern g) Bestandteile gleicher oder unterschiedlicher Materialien kleben und dabei Verarbeitungs- bedingungen und Verarbeitungsrichtlinien beachten h) Schmuck und Gerät mit Mehrfachlötungen montieren | 24 | |
i) Innen- und Außengewinde schneiden j) Stichelarbeiten an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen k) Schweißverfahren auswählen und Metalle schweißen l) Gießverfahren auswählen, Formen herstellen und Metall in Form gießen | 4 | |||
7 | computergestütztes Konstruieren sowie Fertigen von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) | a) Fertigungsverfahren, Maschinensoftware und Materialien unter Berücksichtigung des Ver- wendungszwecks unterscheiden und auswählen b) Gestaltungsprinzipien für Schmuck und Gerät einhalten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und dabei funktions-, fertigungs- und montagegerechte Anforderungen an Konstruktionen berücksichtigen c) 2D-Konstruktionen, insbesondere durch Linien, Kurven und geometrische Grundformen, erstellen, Profilkurven konstruieren sowie Bildvorlagen importieren und detail- und maßstabsgetreu nachkonstruieren | 6 | |
d) 3D-Konstruktionen erstellen und dabei Volumen- körper generieren und auf Maßhaltigkeit, Funktionen und Produktionsfähigkeit prüfen e) CAD-Konstruktionen visualisieren, insbesondere Edelmetall- und Edelsteinvariationen veranschau- lichen f) 3D-Datensätze in produktionsfähige Ausgabeformate konvertieren und an Maschinensoftware übermitteln | | |||
g) computergestützte Maschinen einrichten, Materialien bereitstellen und Prozessparameter einstellen h) Modelle und Rohlinge fertigen und dabei Prozesse überwachen, optimieren und dokumentieren i) Modelle und Rohlinge entnehmen, auf Oberflächen- qualität, Modellgenauigkeit und Funktion prüfen j) Modelle und Rohlinge nacharbeiten und für die Weiterverarbeitung vorbereiten | 6 | |||
8 | Bearbeiten von Oberflächen (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) | a) Verfahren der Oberflächenbearbeitung und Ober- flächenbehandlung sowie Beschichtungstechniken unterscheiden und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen b) Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen sowie auf Verschleiß, Korrosion, Beschädigungen und Risse sichtprüfen c) Oberflächenbearbeitungsverfahren festlegen und Oberflächenbehandlungsmittel sowie Beschichtungs- mittel auswählen und für die Verarbeitung vorbereiten d) Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln e) Schleif- und Poliermittel unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes, ihrer Eigenschaften und Reaktionen auswählen, einsetzen und dabei Gesund- heits- und Arbeitsschutzmaßnahmen einhalten f) Oberflächen durch Bürsten verdichten g) Oberflächen manuell und maschinell abziehen, schleifen, polieren und mattieren h) Oberflächen vor Beschädigungen schützen i) Oberflächenfehler und Oberflächenschäden fest- stellen und beheben j) Oberflächenbeschichtungsmittel, Hilfs- und Reststoffe fachgerecht lagern und entsorgen | 8 | |
k) Metalle thermisch und mit chemischen Hilfsmitteln färben und dabei Umweltschutz- und Gesundheits- vorschriften einhalten l) galvanische Überzüge herstellen und dabei Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriften einhalten | 3 | |||
9 | Herstellen von Fassungen sowie Fassen von Edelsteinen, organischen Stoffen und anderen Besatzmaterialien (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) | a) Fassungen und Materialien hinsichtlich Verwendungs- zweck nach Art und Eigenschaften auswählen und dabei gestalterische Aspekte berücksichtigen b) Fassungen, insbesondere zylindrische und konische Zargenfassungen, anfertigen, montieren und dabei Funktion berücksichtigen | 8 | |
c) Edelsteine hinsichtlich Verwendungszweck und Eigenschaften, insbesondere der Härte und Lichtbrechung, unterscheiden und auswählen d) Edelsteine in runden und ovalen Chaton- und Zargen- fassungen fassen | 2 | |||
10 | Aufarbeiten, Umarbeiten sowie Reparieren von Schmuck oder von Gerät (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) | a) Aufarbeitungen und Reparaturen durchführen | 4 | |
b) Anforderungen der Kundinnen und Kunden erkennen und diese über Aufwand und Nutzen der Arbeiten informieren c) Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentieren, Umfang der Arbeiten erkennen und Kosten abschätzen d) Emaillierarbeiten unterscheiden sowie Gefahren der Beschädigung bei der weiteren Verarbeitung berück- sichtigen e) Kundinnen und Kunden über Maßnahmen zur Auf- arbeitung, Umarbeitung und Reparatur beraten f) Umarbeitungen durchführen g) Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren h) Schmuck oder Gerät an Kundinnen und Kunden übergeben | 3 | |||
11 | Anfertigen von Werkzeugen (§ 5 Absatz 2 Nummer 11) | a) Werkzeuge hinsichtlich ihres Verwendungszweckes unterscheiden und unter ergonomischen Gesichts- punkten individuell anfertigen b) Andrücker, Einreiber, Punzen, Korneisen und Anreiß- spitzen anfertigen c) Kittstöcke und Spannkloben zurichten d) Stichel richten, anschleifen und polieren | 9 | |
12 | Fassen von Edelsteinen in Zargenfassungen und in Chatonfassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 12) | a) Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften aus- wählen b) Edelsteine in Fantasieschliff und geometrisch ge- schliffener Form in Zargen justieren und fassen c) Edelsteine in Facetten- und Cabochonform, insbesondere eckig und in Fantasieformen, durch Antreiben und Einreiben fassen d) Edelsteine in Kasten-, Bogen- und Spiegelfassungen fassen e) Edelsteine abgedeckt fassen f) Millegriffes an Zargenfassungen aufbringen g) Edelsteine in runder und eckiger Form in Chaton- fassungen justieren und fassen | 22 | |
13 | Fassen von Edelsteinen in Verschnittfassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 13) | a) Edelsteine nach physikalischen Eigenschaften aus- wählen b) Edelsteine in Vor- und Nachverschnitt fassen c) gleich- und auslaufende Fadenfassungen einteilen, bohren und mit Zwei-Korn, Vier-Korn, Fünf-Korn und Sechs-Korn fassen d) Inkrustationen in verschiedenen Formen anfertigen e) Pavé geordnet und ungeordnet mit gleich großen und unterschiedlich großen Steinen mit Zwei-Korn, Vier-Korn und Fünf-Korn fassen f) Edelsteine abgedeckt fassen g) Millegriffes an Verschnittfassungen aufbringen h) Modelle mit unterschiedlichen Fassungen für die Abformung zur Serienfertigung verschneiden | 25 | |
14 | Fassen von Edelsteinen in kombinierten Fassungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 14) | a) Edelsteine in Halbzargen, insbesondere Navette und Carrée in Eckwinkeln, fassen b) Karmoisierungen in unterschiedlichen Techniken fassen c) Edelsteine auf einer Seite unterjustieren und durch unterschiedliche Techniken, insbesondere in Kanal- fassungen, befestigen | 20 | |
15 | Nachbereiten von Schmuck (§ 5 Absatz 2 Nummer 15) | a) Schmuck thermisch und chemisch abkitten und dabei Eigenschaften der Edelsteine beachten b) Kittreste lösen und umweltgerecht entsorgen c) Schmuck reinigen d) Edelsteine auf Beschädigung und festen Sitz prüfen | 2 | |
16 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 5 Absatz 2 Nummer 16) | a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden b) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden c) Feingehalt und Wert von Metallen und deren Legierungen prüfen und beurteilen d) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität einhalten e) systematische und zufällige Fehler erkennen und beheben f) Störungen und Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung veranlassen g) Zwischenkontrollen und Endkontrollen unter Berücksichtigung von Vollständigkeit, Funktion, Qualität und Unversehrtheit durchführen, Ergebnisse dokumentieren | 2 | |
h) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- vorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen i) Zusammenhänge zwischen Qualität, Kunden- zufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen j) Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen k) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations- gerecht und zielorientiert führen l) Arbeitsergebnisse prüfen, Qualitätsmängel und deren Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und diese Maßnahmen dokumentieren | 2 | |||
17 | Beraten von Kundinnen und Kunden und Anbieten von Leistungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 17) | a) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen b) Kundinnen und Kunden über betriebliches Leistungs- spektrum informieren | 2 | |
c) Gespräche situationsgerecht und adressatengerecht führen, kulturelle Identitäten und Verhaltensweisen berücksichtigen d) Zielgruppen und Absatzmärkte erkennen, produkt- spezifische, auch fremdsprachige, Informationen be- schaffen, nutzen und auswerten e) Kundenanforderungen ermitteln, mit betrieblichen Leistungsangeboten vergleichen und Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickeln | 2 | |||
f) Präsentationskonzepte anlassbezogen und kunden- orientiert auswählen und umsetzen g) Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und bearbeiten h) Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingun- gen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit aufzeigen | |
Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
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1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungs- verhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus- bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs- plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, so- zial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschrif- ten erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs- verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or- gane des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Be- schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerk- schaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruf- lichen Weiterentwicklung erläutern | |
2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) | a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden | |
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung | ||
3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) | a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be- lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent- wicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia- len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor- gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhal- tigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressaten- gerecht kommunizieren | |
4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäfts- bereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren |