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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 15 - Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung (EdlStFAusbV)

Artikel 2 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-163 Berufliche Bildung
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§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde"



(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" hat der Prüfling nachzuweisen, der in er dass Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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