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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025

§ 13 - Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung (EdlStFAusbV)

Artikel 2 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-163 Berufliche Bildung
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§ 13 Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit"



(1) Im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Fasserarbeit" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung gestalterischer, wirtschaftlicher, ökologischer und zeitlicher Vorgaben zu planen und zu dokumentieren,

2.
Qualitätsvorgaben einzuhalten und Kundenanforderungen zu beachten,

3.
Fasstechniken anzuwenden,

4.
Edelsteinanordnungen festzulegen und zu justieren,

5.
Verschnittfassungen in unterschiedlichen Variationen anzufertigen und Edelsteine zu fassen,

6.
Pavéfassungen in geordneter und ungeordneter Technik zu fassen,

7.
Edelsteine unterschiedlicher Schliffformen in Zargen- und Chatonfassungen zu fassen,

8.
Werkstücke zu reinigen und Oberflächen zu bearbeiten,

9.
Sitz und Unversehrtheit der Edelsteine zu prüfen,

10.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, Maßnahmen zur Kundenorientierung, Maßnahmen zur Wirtschaftlichkeit und Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie

11.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung seiner Arbeiten zu begründen.

(2) 1Für den Nachweis nach Absatz 1 ist als Tätigkeit das Planen von Steinbesatz und das Fassen von mindestens 50 Edelsteinen zugrunde zu legen. 2Hierfür sind die Fassungsarten Pavé, eckige Zarge, auslaufende Kornreihe, Chatonfassung und zwei unterschiedliche Fadenfassungen zu verwenden.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Arbeitsabläufe mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) Die in der Prüfung zu bearbeitenden Fassungen werden dem Prüfling vom Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellt.

(5) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation beträgt 16 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. 3Sofern die Arbeitsaufgabe im Betrieb durchgeführt wird, hat der Ausbildende gegenüber dem Prüfungsausschuss zu bestätigen, dass die Arbeitsaufgabe eigenständig vom Prüfling im Betrieb durchgeführt worden ist.