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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2025
§ 18 - Edelsteinfasser-Ausbildungsverordnung (EdlStFAusbV)
Artikel 2 V. v. 20.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 93, S. 23
Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-163 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2025; FNA: 806-22-1-163 Berufliche Bildung
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§ 18 Befreiung von der Zwischenprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach § 17 Absatz 2 oder § 24 Absatz 2 der Gold- und Silberschmied-Ausbildungsverordnung vom 20. März 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 93)
- 1.
- ist der oder die Auszubildende von der Zwischenprüfung befreit und
- 2.
- ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
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