Artikel 1 - Siebte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (7. UkraineAufenthÜVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2025 UkraineAufenthÜV § 2

In § 2 Absatz 2 Satz 1 der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 (BAnz AT 08.03.2022 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 362) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „4. Dezember 2025" ersetzt.



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