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§ 4 - BaFin-Integritäts-Verordnung (BIV)

V. v. 24.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 96
Geltung ab 01.04.2025; FNA: 7610-15-8 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 4 Ausweitung, Beschränkung und Ausgestaltung der Handelsverbote nach § 11a Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes



(1) 1In Ausweitung von § 11a Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist den Beschäftigten der Handel verboten

1.
von Anteilen an Investmentvermögen nach § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs mit Ausnahme von Anteilen an Geldmarktfonds nach § 338b des Kapitalanlagegesetzbuchs, wenn das Investmentvermögen

a)
überwiegend in von finanziellen Kapitalgesellschaften ausgegebene Finanzinstrumente investiert,

b)
in Finanzinstrumente von Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Russischen Föderation oder deren gruppenangehörige Unternehmen investiert oder

c)
überwiegend in Kryptowerte investiert, für die ein Handelsverbot für diese Beschäftigten gilt;

2.
von Finanzinstrumenten nach § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes,

a)
die im Inland im Freiverkehr, in einem anderen multilateralen Handelssystem oder in einem organisierten Handelssystem gehandelt werden oder die sich auf solche Finanzinstrumente beziehen, wenn die Beschäftigten bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß Kenntnis von nicht-öffentlichen Informationen zu diesen Finanzinstrumenten erlangen oder erlangen können,

b)
die von Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Russischen Föderation oder deren gruppenangehörige Unternehmen ausgegeben werden oder die sich auf solche beziehen oder

c)
die sich auf Kryptowerte beziehen, für die ein Handelsverbot für diese Beschäftigten gilt;

3.
von Finanzinstrumenten nach § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, für die keine Handelsverbote festgelegt sind, wenn ihnen im Einzelfall nicht-öffentliche Informationen zu Finanzinstrumenten vorliegen.

2Bei Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c ist für die Zusammensetzung des Investmentvermögens der Zeitpunkt der letzten diesbezüglichen Veröffentlichung des Emittenten maßgeblich. 3Die Handelsverbote nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buchstabe a und c gelten nicht für private Finanzgeschäfte, die durch Wertpapierdienstleister für Beschäftigte im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung gemäß § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 7 des Wertpapierhandelsgesetzes abgeschlossen werden.

(2) Den Beschäftigten der Bundesanstalt ist der Handel in Ausnahme zu § 11a Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlaubt in

1.
Staatsanleihen und

2.
Finanzinstrumenten nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes, die an die Wertentwicklung von Rohstoffen gekoppelt sind, wenn

a)
die Auslieferungsansprüche vollständig besichert sind und

b)
darin der Kurs des zugrundeliegenden Rohstoffes proportional abgebildet wird.

(3) Der Handel mit Finanzinstrumenten innerhalb der Dienstzeit sowie die Nutzung von Einrichtungen und Geräten der Bundesanstalt hierfür sind verboten.



 

Zitierungen von § 4 BIV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BIV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BIV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BIV Richtlinienbefugnis der Bundesanstalt
... die Handelsverbote und Ausnahmen von Handelsverboten nach § 2 Absatz 1 und 2 sowie § 4 Absatz 1 und 2 durch Richtlinien konkretisierend auszugestalten und hierfür insbesondere 1. den ...