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Artikel 2 - Dritte Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (3. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 100; Geltung ab 02.04.2025
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Artikel 2 Änderung der See-Sportbootverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 2. April 2025 SeeSpbootV § 15, § 16, Anlage 4

Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anlage 4 die Angabe „(§ 15 Abs. 2)" durch die Angabe „(§ 15 Absatz 3)" ersetzt.

2.
In § 15 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Die Bescheinigung ist" durch die Angabe „Der Bootsführer hat die Bescheinigung" ersetzt.

3.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe e wird das Komma am Ende durch die Angabe „oder" ersetzt.

bb)
Die Buchstaben g und h werden gestrichen.

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „zuwiderhandelt." durch die Angabe „zuwiderhandelt," ersetzt.

c)
Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:

„6.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 3 eine Bescheinigung nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder

7.
entgegen § 15 Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass ein Wasserfahrzeug die vorgeschriebene Besetzung hat."

4.
In der Überschrift der Anlage 4 wird die Angabe „(zu § 15 Absatz 2)" durch die Angabe „(zu § 15 Absatz 3)" ersetzt.

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