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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.08.2007 aufgehoben

Abschnitt 1 - Fischhygiene-Verordnung (FischHV)

neugefasst durch B. v. 08.06.2000 BGBl. I S. 819; aufgehoben durch Artikel 23 V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Geltung ab 20.04.1994; FNA: 2125-40-54 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden

1.
auf das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, und

2.
auf Fabrikschiffe, Fischereifahrzeuge, Betriebe, Großhandelsmärkte, Versteigerungshallen, Umpackzentren sowie auf Versand- und Reinigungszentren, in denen Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln gewerbsmäßig hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung über lebende Muscheln gelten mit Ausnahme der Bestimmungen für die Reinigung auch für Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6 und 9 Abs. 2 bis 4 und des § 16 keine Anwendung auf das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen in Einzelhandelsbetrieben, Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung.

(3a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6 und 9 Abs. 2 bis 4, des § 16 und des § 17 Abs. 2 keine Anwendung auf Fischereierzeugnisse, die von handwerksmäßig strukturierten Betrieben, Fischern oder Teichwirten in geringen Mengen an den Einzelhandel oder direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden.

(4) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Verordnung mit Ausnahme des § 11 Nr. 1, 2, 4 bis 6 und des § 16 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ferner keine Anwendung auf lebende Muscheln, die von Fischern auf dem örtlichen Markt in geringen Mengen an den Einzelhandel oder direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden.


§ 2 Definitionen



Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Fischereierzeugnisse: Fische, sonstige Meeres- oder Süßwassertiere, Teile dieser Tiere, einschließlich Rogen und Milch und Erzeugnisse aus diesen Tieren, auch in Verbindung mit anderen Lebensmitteln, soweit deren Anteil nicht überwiegt; ausgenommen sind im Wasser lebende Säugetiere, Frösche, lebende Muscheln sowie die in § 1 Abs. 2 genannten Tiere, sofern sie lebend sind;

2.
frische Fischereierzeugnisse: Fischereierzeugnisse, ganz oder bearbeitet, einschließlich vakuumverpackter oder unter Schutzgas verpackter Fischereierzeugnisse, die lediglich gekühlt sind;

3.
bearbeitete Fischereierzeugnisse: Fischereierzeugnisse, die durch Tätigkeiten wie Ausnehmen, Köpfen, Zerteilen, Filetieren, Zerkleinern in ihrer anatomischen Beschaffenheit verändert wurden;

4.
tiefgefrorene Fischereierzeugnisse: Fischereierzeugnisse, die den Anforderungen von § 1 Abs. 1 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2051) zuletzt geändert durch Artikel 27 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), in der jeweils geltenden Fassung entsprechen;

5.
verarbeitete Fischereierzeugnisse: gekühlte oder tiefgefrorene Fischereierzeugnisse, die einem technologischen Verarbeitungsverfahren wie Erhitzen, Räuchern, Salzen, Trocknen, Marinieren oder einer Kombination dieser Verfahren unterzogen worden sind;

6.
lebende Muscheln: lebende zweischalige Weichtiere;

7.
Tiere aus Aquakulturen: sämtliche Fischereierzeugnisse, die in Anlagen erzeugt und bis zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens als Lebensmittel dort aufgezogen werden, als Tiere aus Aquakulturen gelten ferner Meeres- oder Süßwasserfische oder Krebstiere, die als Jungtiere in ihrer natürlichen Umgebung gefangen und anschließend gehalten werden, bis sie die für den Verzehr erforderliche Größe erreicht haben;

8.
Betrieb: Betrieb, in dem Fischereierzeugnisse hergestellt oder behandelt werden; Versteigerungshallen, Großhandelsmärkte und Umpackzentren gelten nicht als Betriebe, ferner Lagerräume für Fischereierzeugnisse, die keinen Temperaturanforderungen unterliegen;

9.
Fabrikschiffe: Fischereischiffe, auf denen Fischereierzeugnisse hergestellt und behandelt werden; nicht als Fabrikschiffe gelten solche Schiffe, auf denen lediglich Garnelen und Weichtiere abgekocht werden oder auf denen lediglich das Tiefgefrieren vorgenommen wird;

10.
Fischereifahrzeuge: alle Schiffe einschließlich Transportschiffe mit Ausnahme der Fabrikschiffe;

11.
Umpackzentrum:

a)
eine Arbeitsstätte oder ein Lagerhaus für das erneute Umhüllen oder Verpacken sowie für das anschließende Etikettieren von Fischereierzeugnissen für das Inverkehrbringen;

b)
Handelsbetriebe, die Fischereierzeugnisse unter dem eigenen Namen in Verkehr bringen, ohne diese Fischereierzeugnisse selbst herzustellen oder über das Etikettieren oder Zusammenstellen hinaus zu behandeln;

12.
Versandzentrum: Anlage an Land oder im Wasser für die Annahme, die Hälterung, das Spülen, das Säubern, die Größensortierung und das Verpacken von lebenden Muscheln;

13.
Reinigungszentrum: Anlage mit Becken, die mit sauberem oder durch geeignete Aufbereitung gereinigtem Meerwasser gespeist wird, in der lebende Muscheln so lange gehalten werden, bis sie zum menschlichen Verzehr geeignet sind;

14.
Kühlung: Verfahren, bei dem die Temperatur von Fischereierzeugnissen, ausgenommen lebender Tiere, entsprechend ihren produktspezifischen Erfordernissen auf Werte bis 0 Grad C abgesenkt wird;

15.
Umsetzen: Tätigkeit, bei der lebende Muscheln während des für die Ausscheidung der Mikroorganismen notwendigen Zeitraums in für diese Zwecke bestimmte Meeresgebiete verlagert werden; das Aussetzen von Muscheln zu Mastzwecken gilt nicht als Umsetzen;

16.
sauberes Meerwasser: Meerwasser, in welchem keine Mikroorganismen, keine Schadstoffe sowie kein toxinbildendes Meeresplankton in Mengen vorhanden sind, von denen die einwandfreie Beschaffenheit der Fischereierzeugnisse und Muscheln nachteilig beeinflusst werden kann;

17.
Partie

a)
bei Fischereierzeugnissen: eine unter praktisch gleichen Bedingungen hergestellte Menge von Fischereierzeugnissen;

b)
bei lebenden Muscheln: Menge von in einem Erzeugungsgebiet gesammelten lebenden Muscheln, die zur Lieferung in ein Versandzentrum, ein Reinigungszentrum, ein Umsetzungsgebiet oder einen Betrieb bestimmt sind;

18.
Sendung

a)
bei Fischereierzeugnissen: die einem oder mehreren Abnehmern in einem Bestimmungsland zuzustellende Menge von Fischereierzeugnissen, die mit einem einzigen Beförderungsmittel befördert wird;

b)
bei lebenden Muscheln: die einem oder mehreren Abnehmern zuzustellende Menge von in einem Versandzentrum oder Reinigungszentrum behandelten lebenden Muscheln;

19.
Verpackung: Arbeitsgang, bei dem Fischereierzeugnisse zum Schutz mit einer Umhüllung, einem Behältnis oder einem anderen geeigneten Material umschlossen werden;

20.
Schlachten: Töten von Fischen, gegebenenfalls unter Blutentzug ohne Ausnehmen der Leibeshöhle;

21.
Beförderungsmittel: die Ladeflächen von Kraft-, Schienen- oder Luftfahrzeugen, Schiffsladeräume oder Container für die Beförderung zu Lande, in der Luft oder zur See.