Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Zustellungsvordruckverordnung (2. ZustVVÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Zustellungsvordruckverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2025 ZustVV offen

Die Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Übergangsregelung

Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis einschließlich 31. Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich 31. Juli 2026 weiterverwendet werden."

2.
Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Zustellungsvordruckverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. ZustVVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. ZustVVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 2. ZustVVÄndV zu Artikel 1 Nummer 2


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