Zweite Verordnung zur Änderung der Zustellungsvordruckverordnung (2. ZustVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 31.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 103; Geltung ab 01.08.2025
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Zustellungsvordruckverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Schlussformel
Anhang zu Artikel 1 Nummer 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 190 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 145 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

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Artikel 1 Änderung der Zustellungsvordruckverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2025 ZustVV offen

Die Zustellungsvordruckverordnung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Übergangsregelung

Die Vordrucke nach den Anlagen 1 und 2 jeweils in der bis einschließlich 31. Juli 2025 geltenden Fassung können bis einschließlich 31. Juli 2026 weiterverwendet werden."

2.
Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

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Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Justiz

Volker Wissing

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Anhang zu Artikel 1 Nummer 2



Anlage 1 (zu § 1 Nummer 1)

Abb. Muster Zustellungsurkunde Seite 1 (BGBl. 2025 I Nr. 103 S. 3)


Abb. Muster Zustellungsurkunde Seite 2 (BGBl. 2025 I Nr. 103 S. 4)


Anlage 2 (zu § 1 Nummer 2)

Abb. Muster Innerer Umschlag, Vorder- und Rückseite (BGBl. 2025 I Nr. 103 S. 5)




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