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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.05.2025

§ 4 - Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung (IntermErsAufwV)

§ 4 Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung



(1) Übermittelt ein Letztintermediär die Informationen von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, nach § 125 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung mit § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:

1.
für jede Einberufung einer Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Gesellschaft 200 Euro;

2.
für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;

3.
für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.

(2) Im Fall einer notwendigen schriftlichen Übermittlung kann zusätzlich Ersatz der erforderlichen Versandkosten verlangt werden.

 
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Zitierungen von § 4 IntermErsAufwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 IntermErsAufwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IntermErsAufwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 IntermErsAufwV Kostenersatz für Aufwendungen für die Übermittlung von Informationen an die Aktionäre außerhalb von § 4
§ 5 IntermErsAufwV Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den Nachweis des Anteilsbesitzes
... 0,10 Euro; 2. für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Stellt der Letztintermediär nach § 67c Absatz 3 des ...
§ 11 IntermErsAufwV Ersatz der Umsatzsteuer
... auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf seinen Kostenersatz gemäß den §§ 3 bis 10 ...