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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.05.2025
§ 4 - Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung (IntermErsAufwV)
V. v. 01.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 104
Geltung ab 01.05.2025; FNA: 4121-1-6 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
Geltung ab 01.05.2025; FNA: 4121-1-6 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 4 Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen hinsichtlich der Einberufung der Hauptversammlung
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Übermittelt ein Letztintermediär die Informationen von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, nach § 125 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 in Verbindung mit § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der Gesellschaft als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:
- 1.
- für jede Einberufung einer Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Gesellschaft 200 Euro;
- 2.
- für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro;
- 3.
- für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro.
(2) Im Fall einer notwendigen schriftlichen Übermittlung kann zusätzlich Ersatz der erforderlichen Versandkosten verlangt werden.
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Zitierungen von § 4 IntermErsAufwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 IntermErsAufwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntermErsAufwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 IntermErsAufwV Kostenersatz für Aufwendungen bei Mitteilungen an die börsennotierte Gesellschaft und für den Nachweis des Anteilsbesitzes
... 0,10 Euro; 2. für jede schriftliche Mitteilung 0,20 Euro. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Stellt der Letztintermediär nach § 67c Absatz 3 des ...
§ 11 IntermErsAufwV Ersatz der Umsatzsteuer
... auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf seinen Kostenersatz gemäß den §§ 3 bis 10 ...
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