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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.05.2025
§ 8 - Intermediäre-Aufwendungsersatz-Verordnung (IntermErsAufwV)
V. v. 01.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 104
Geltung ab 01.05.2025; FNA: 4121-1-6 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
Geltung ab 01.05.2025; FNA: 4121-1-6 Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
§ 8 Kostenersatz für Aufwendungen bei der Übermittlung der Bestätigung des Zugangs der Stimmen
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
Übermittelt ein Letztintermediär die Bestätigung nach § 118 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 oder § 118a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 4 des Aktiengesetzes, so kann er von einer Gesellschaft, soweit diese Inhaberaktien ausgegeben hat, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen für jeden im Teilnehmerverzeichnis hinterlegten, seine Stimme abgebenden Aktionär 8 Euro verlangen.
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Zitierungen von § 8 IntermErsAufwV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 IntermErsAufwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntermErsAufwV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 IntermErsAufwV Ersatz der Umsatzsteuer
... auf Ersatz der Umsatzsteuer, die auf seinen Kostenersatz gemäß den §§ 3 bis 10 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16972/a322550.htm