Artikel 1 - Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKMGEG k.a.Abk.)

G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 107; Geltung ab 01.07.2025, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 1 Gesetz zur Einrichtung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2025 UBSKMG offen, mWv. 1. Januar 2026 offen

(gesamter Text siehe Antimissbrauchsbeauftragtengesetz - UBSKMG)

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 UBSKMGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UBSKMGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 UBSKMGEG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2025 in Kraft. (2) Artikel 1 § 3 und Artikel 3 treten am 1. Januar 2026 in ...


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