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§ 1 - Schweizerische-Geldforderungen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (CHGeldERAV)
V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 123
Geltung ab 01.05.2025; FNA: 319-87-2 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
Geltung ab 01.05.2025; FNA: 319-87-2 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
§ 1 Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Bundesamt für Justiz
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Beim Bundesamt für Justiz können ab dem 1. Mai 2025 in Verfahren nach den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) (BGBl. 2023 II Nr. 339, S. 3; 2024 II Nr. 222) in Verbindung mit dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365; 2024 I Nr. 165) einschließlich der Zwangsvollstreckungsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn
- 1.
- für die Leistung von Vollstreckungshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen einschließlich Originalen und beglaubigten Abschriften notwendig ist oder
- 2.
- Erklärungen, Anträge oder Begründungen ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind.
(2) Das Bundesamt für Justiz gibt die für die Übermittlung und Bearbeitung notwendige Form, insbesondere technische Formate und Parameter, von elektronischen Dokumenten nach Absatz 1 sowie die technisch möglichen Übermittlungswege auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt.
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Zitierungen von § 1 CHGeldERAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 CHGeldERAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
CHGeldERAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 CHGeldERAV Signaturanforderungen
... Elektronische Dokumente gemäß § 1 Absatz 1 sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. (2) Die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16992/a322712.htm