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Verordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Justiz in Verfahren zur Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag (Schweizerische-Geldforderungen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung - CHGeldERAV)
V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 123
Geltung ab 01.05.2025; FNA: 319-87-2 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
Geltung ab 01.05.2025; FNA: 319-87-2 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
Eingangsformel 1)
Das Bundesministerium der Justiz verordnet aufgrund
- -
- des § 1 des Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetzes vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365; 2024 I Nr. 165) und
- -
- des § 77b Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist:
- 1)
- Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
§ 1 Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Bundesamt für Justiz
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Beim Bundesamt für Justiz können ab dem 1. Mai 2025 in Verfahren nach den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) (BGBl. 2023 II Nr. 339, S. 3; 2024 II Nr. 222) in Verbindung mit dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365; 2024 I Nr. 165) einschließlich der Zwangsvollstreckungsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn
- 1.
- für die Leistung von Vollstreckungshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen einschließlich Originalen und beglaubigten Abschriften notwendig ist oder
- 2.
- Erklärungen, Anträge oder Begründungen ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind.
(2) Das Bundesamt für Justiz gibt die für die Übermittlung und Bearbeitung notwendige Form, insbesondere technische Formate und Parameter, von elektronischen Dokumenten nach Absatz 1 sowie die technisch möglichen Übermittlungswege auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt.
§ 2 Signaturanforderungen
(1) Elektronische Dokumente gemäß § 1 Absatz 1 sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
(2) 1Die qualifizierte elektronische Signatur kann durch eine einfache elektronische Signatur ersetzt werden, wenn das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. 2Sichere Übermittlungswege sind:
- 1.
- der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,
- 2.
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,
- 3.
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz,
- 4.
- der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Bundesamtes für Justiz.
(3) Ergänzend zu den in Absatz 2 Satz 2 aufgeführten sicheren Übermittlungswegen liegt ein sicherer Übermittlungsweg auch dann vor, wenn
- 1.
- ein verschlüsselter Übermittlungsweg auf der Grundlage des Protokollstandards „OSCI" oder eines nach dem Stand der Technik vergleichbaren Standards genutzt wird und
- 2.
- das Bundesamt für Justiz für diesen Übermittlungsweg festgestellt hat, dass die Integrität und Authentizität der Daten gewährleistet ist.
§ 3 Formular
Für ausgehende Vollstreckungshilfeersuchen stellt das Bundesamt für Justiz über seine Internetseite www.bundesjustizamt.de ein Formular elektronisch zur Verfügung, das neben Angaben zu der zu vollstreckenden Entscheidung und der betroffenen Person auch die nach Artikel 48 Absatz 3 Satz 3 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages erforderliche Erklärung ermöglicht.
§ 4 Zulassung der elektronischen Aktenführung
Das Bundesamt für Justiz kann ab dem 1. Mai 2025 die Akten in Verfahren nach den Artikeln 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages in Verbindung mit dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz einschließlich der Akten in Zwangsvollstreckungsverfahren elektronisch führen.
§ 5 Führung elektronischer Akten
(1) Es ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.
(2) 1Bei der Übertragung von in Papierform vorliegenden Schriftstücken und Gegenständen des Augenscheins (Urschriften) in die elektronische Form ist nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das zu den Akten zu nehmende elektronische Dokument mit dem Ausgangsdokument bildlich und inhaltlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird. 2Von der Übertragung einer Urschrift in ein elektronisches Dokument kann abgesehen werden, wenn die Übertragung unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Enthält eine elektronisch geführte Akte sowohl elektronische als auch in Papierform beibehaltene Bestandteile, so muss beim Zugriff auf jeden der Teile ein Hinweis auf den jeweils anderen Teil enthalten sein.
§ 6 Datenschutz, Datensicherheit und Barrierefreiheit
(1) Das Bundesamt für Justiz dokumentiert die dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, die es zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der in § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Anforderungen, getroffen hat.
(2) Soweit der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung durch diese Verordnung zugelassen werden, ist die Barrierefreiheit nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung zu gewährleisten.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. April 2025.
Schlussformel
Der Bundesminister der Justiz
Volker Wissing
Volker Wissing
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