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§ 6 - Schweizerische-Geldforderungen-E-Rechtsverkehrs-und-Aktenführungsverordnung (CHGeldERAV)
V. v. 24.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 123
Geltung ab 01.05.2025; FNA: 319-87-2 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
Geltung ab 01.05.2025; FNA: 319-87-2 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
§ 6 Datenschutz, Datensicherheit und Barrierefreiheit
(1) Das Bundesamt für Justiz dokumentiert die dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, die es zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der in § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Anforderungen, getroffen hat.
(2) Soweit der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung durch diese Verordnung zugelassen werden, ist die Barrierefreiheit nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung zu gewährleisten.
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