Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2008 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik (MaATElektronAusbV k.a.Abk.)
V. v. 03.07.2003 BGBl. I S. 1228; aufgehoben durch § 12 V. v. 25.07.2008 BGBl. I S. 1490
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-314 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-314 Berufliche Bildung
|
§ 6 Ausbildungsberufsbild
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 7.
- Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel,
- 8.
- Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen,
- 9.
- Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln,
- 10.
- Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
- 11.
- Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen,
- 12.
- Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
- 13.
- Montieren und Demontieren von elektrischen Maschinen,
- 14.
- Herstellen von Wicklungen,
- 15.
- Installieren und Inbetriebnehmen von Antriebssystemen,
- 16.
- Instandhalten von Antriebssystemen,
- 17.
- Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement.
Anzeige
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Elektroniker für Maschinen und Antriebstechnik/zur Elektronikerin für Maschinen und Antriebstechnik
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MaATElektronAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MaATElektronAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MaATElektronAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung, Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... erfolgen. (3) Die gemeinsamen Kernqualifikationen gemäß § 6 Nr. 1 bis 11 und die berufsspezifischen Fachqualifikationen gemäß Nr. 12 bis 17 haben ...
§ 7 MaATElektronAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 6 genannten Qualifikationen (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1700/a24296.htm