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Änderung § 16 KStG vom 18.08.2007
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§ 16 KStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2007 geltenden Fassung | § 16 KStG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Ausgleichszahlungen | |
(Text alte Fassung) Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 4/3 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 4/3 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern. | (Text neue Fassung) 1 Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2 Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern. |
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