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I. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern (BDGBMIAnO k.a.Abk.)

A. v. 31.01.2002 BGBl. I S. 580; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2015
Geltung ab 06.02.2002; FNA: 2031-4-5 Disziplinarrecht
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I. Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern ohne Bundespolizei



1.
Den Leiterinnen und Leitern der Behörden des Geschäftsbereichs werden für die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen:

a)
Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1,

b)
Erhebung der Disziplinarklage bei Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1,

c)
Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 84.

2.
Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 wird für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte auf die Behörden des Geschäftsbereichs übertragen.





 

Frühere Fassungen von I. Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

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aktuell vorher 01.03.2008 (22.10.2008)Artikel 1 Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
vom 16.10.2008 BGBl. I S. 2015

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