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Synopse aller Änderungen der Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern am 01.03.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. März 2008 durch Artikel 1 der BDGBMIAnOÄndAnO geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BDGBMIAnO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 A. v. 16.10.2008 BGBl. I S. 2015
(Text alte Fassung) nächste Änderung

I. Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern ohne Bundesgrenzschutz


(Text neue Fassung)

I. Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern ohne Bundespolizei


vorherige Änderung nächste Änderung

1. Den Leitern der Behörden des Geschäftsbereichs werden für die ihnen nachgeordneten Beamten folgende Befugnisse übertragen:



1. Den Leiterinnen und Leitern der Behörden des Geschäftsbereichs werden für die ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen:

(Textabschnitt unverändert)

a) Festsetzung der Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 33 Abs. 3 Nr. 1,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Erhebung der Disziplinarklage bei Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1,

c) Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten gemäß § 84.



b) Erhebung der Disziplinarklage bei Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1,

c) Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten gemäß § 84.

2. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden gemäß § 42 Abs. 1 wird für die von ihnen erlassenen Verwaltungsakte auf die Behörden des Geschäftsbereichs übertragen.



vorherige Änderung nächste Änderung

II. Bundesgrenzschutz




II. Bundespolizei


vorherige Änderung nächste Änderung

1. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Dienstvorgesetzten können eine Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festsetzen.

2. Die Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten übertragen.

3. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten übertragen, soweit diese oder die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.



1. Die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Dienstvorgesetzten können im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Februar 2008 eine Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festsetzen.

2. Die Zuständigkeit zur Erhebung der Disziplinarklage gegen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzen im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern vom 29. Februar 2008 übertragen.

3. Die Zuständigkeit zum Erlass von Widerspruchsbescheiden wird auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten übertragen, soweit diese oder die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Verordnung zu § 82 des Bundesdisziplinargesetzes genannten Vorgesetzten den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen haben.

4. Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte werden den vor Beginn des Ruhestandes zuständigen Einleitungsbehörden übertragen.

vorherige Änderung

 


5. Die vorstehenden Regelungen gelten für Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte entsprechend.