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FlexogrAusbV
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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin (FlexogrAusbV
k.a.Abk.
)
V. v. 26.05.1997
BGBl. I S. 1247
; aufgehoben durch
§ 8
V. v. 15.03.2011
BGBl. I S. 440
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-232
Berufliche Bildung
1 weitere Fassung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 1
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§ 3
§ 2 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Der Ausbildungsberuf Flexograf/Flexografin wird staatlich anerkannt.
§ 1
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§ 3
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Zitierungen von
§ 2 Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FlexogrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlexogrAusbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 FlexogrAusbV Anwendungsbereich
... nach der Handwerksordnung und für die Berufsausbildung in dem nach §
2
anerkannten ...
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