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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
Verordnung über die Berufsausbildung zum Mediengestalter Flexografie und zur Mediengestalterin Flexografie (Flexografen-Ausbildungsverordnung - FlexogrAusbV)
V. v. 15.03.2011 BGBl. I S. 440 (Nr. 11); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 175
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-64 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-64 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
- *)
- Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Mediengestalter Flexografie und Mediengestalterin Flexografie wird
- 1.
- nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
- nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 42, „Flexografen" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Mediengestalter Flexografie und zur Mediengestalterin Flexografie gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Arbeitsplanung und -organisation,
- 2.
- Gestaltungsgrundlagen,
- 3.
- Flexografie,
- 4.
- Datenhandling,
- 5.
- Bildbearbeitung,
- 6.
- Produktorientierte Gestaltung,
- 7.
- Produktionstechnik,
- 8.
- Formherstellung und Gravur,
- 9.
- Kaufmännische Auftragsbearbeitung;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Kommunikation und Kundenberatung.
§ 4 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 5 Zwischenprüfung
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen
- 1.
- Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes,
- 2.
- Gestaltungsgrundlagen, Medienproduktion, Planung und Kommunikation
(4) Für den Prüfungsbereich Gestaltung und Realisation eines Medienproduktes bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsaufträge zu analysieren und zu planen,
- b)
- Gestaltungsentwürfe nach typografischen und gestalterischen Gesichtspunkten zu erstellen,
- c)
- Text-, Grafik- und Bilddaten unter gestalterischen Gesichtspunkten aufzubereiten und zu bearbeiten,
- d)
- Gestaltungsentwürfe nach vorgegebenen Qualitätskriterien auszudrucken;
- 2.
- der Prüfling soll ein Prüfungsstück erstellen;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
(5) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsgrundlagen, Medienproduktion, Planung und Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Kundenanforderungen in Arbeitsaufträge umzusetzen, Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festzulegen,
- b)
- Gestaltungsentwürfe unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundlagen und Normen umzusetzen,
- c)
- Text-, Bild- und Grafikbearbeitung anzuwenden,
- d)
- Daten ausgabegerecht für unterschiedliche Medien aufzubereiten,
- e)
- branchenspezifische Hardware und Software zu nutzen und zu pflegen,
- f)
- Korrekturregeln anzuwenden,
- g)
- Kommunikationsformen, -regeln und -mittel in deutscher und englischer Sprache anzuwenden;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 6 Abschlussprüfung, Gesellenprüfung
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung, Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung, Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Gestaltungsumsetzung und technische Realisation,
- 2.
- Konzeption und Gestaltung,
- 3.
- Medienproduktion,
- 4.
- Kommunikation,
- 5.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Aufgabenstellungen zu analysieren, einen Lösungsvorschlag zu erarbeiten und zu dokumentieren,
- b)
- eine produktionsorientierte Arbeitsplanung produktspezifisch durchzuführen,
- c)
- Produktionsdaten unter gestalterischen Gesichtspunkten aufzubereiten und zu bearbeiten,
- d)
- flexografische Erzeugnisse herzustellen sowie Medienprodukte unter Berücksichtigung von Qualitätsgesichtspunkten und wirtschaftlichen Aspekten zu gestalten und technisch zu realisieren;
- 2.
- der Prüfling soll drei Prüfungsstücke erstellen:
- a)
- Das Prüfungsstück I besteht aus einem Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung einschließlich der Gestaltung eines Medienproduktes; nach Aushändigung der Aufgabenstellung ist dem Prüfungsausschuss spätestens nach zehn Arbeitstagen ein Lösungsvorschlag mit Arbeitsplanung vorzulegen;
- b)
- das Prüfungsstück II besteht aus dem Herstellen von Stempeln mit Schrift, Linie und Grafik;
- c)
- das Prüfungsstück III besteht aus dem Herstellen eines weiteren Flexografieproduktes;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf Stunden; dabei soll die Prüfungszeit für das Prüfungsstück I sieben Stunden, für die Prüfungsstücke II und III jeweils 150 Minuten nicht überschreiten;
- 4.
- das Prüfungsstück I ist mit 50 Prozent und die Prüfungsstücke II und III sind jeweils mit 25 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsaufträge zu planen und Verfahrenswege festzulegen, den Datenfluss zu überwachen und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,
- b)
- Kundenvorgaben und Gestaltungsentwürfe unter Berücksichtigung der Gestaltungsgrundlagen und Normen umzusetzen,
- c)
- Medienprodukte zu gestalten, zu beurteilen und zu optimieren,
- d)
- medienrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen,
- e)
- Medienelemente produktions- und gestaltungsorientiert nach Inhalt und Aussage auszuwählen, dabei typografische und gestalterische Regeln anzuwenden;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Medienproduktion bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Daten auftragsspezifisch zu erstellen, produktionsorientiert zu bearbeiten, zusammenzustellen und zu verwalten,
- b)
- Medienprodukte ausgabegerecht zu erstellen,
- c)
- Daten für die medienübergreifende und medienspezifische Nutzung aufzubereiten,
- d)
- branchenspezifische Hardware und Software auftragsgerecht anzuwenden,
- e)
- Produkte nach technischen Qualitätskriterien zu prüfen und zu optimieren,
- f)
- Prozesse unter Berücksichtigung von Fertigungsvorgaben zu steuern und zu optimieren;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Kommunikation bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll darstellen, dass er in der Lage ist,
- a)
- deutsch- und englischsprachige Informationsquellen zu nutzen,
- b)
- Korrekturen normgerecht durchzuführen,
- c)
- Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
- d)
- Kommunikationswege und -mittel zu nutzen,
- e)
- Arbeitsabläufe und -ergebnisse zu dokumentieren;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation 50 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Konzeption und Gestaltung 15 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Medienproduktion 15 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Kommunikation 10 Prozent,
- 5.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
(9) Die Abschlussprüfung, Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",
- 2.
- im Prüfungsbereich Gestaltungsumsetzung und technische Realisation mit mindestens „ausreichend",
- 3.
- in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend" und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend" bewertet worden sind.
(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nummer 2 bis 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 7 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 ändert mWv. 1. August 2011 FlexogrAusbV
Diese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin vom 26. Mai 1997 (BGBl. I S. 1247), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. September 2000 (BGBl. I S. 1407) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung B. Heitzer
In Vertretung B. Heitzer
Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Flexografie und zur Mediengestalterin Flexografie
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Auftragsunterlagen sowie analoge und digitale Vorlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständig- keit und technische Umsetzbarkeit prüfen, dabei auf- tragsspezifische Besonderheiten berücksichtigen b) Auftragsziele und Teilaufgaben definieren, dabei auf- tragsgerechte Qualitätskriterien berücksichtigen und Ver- fahrenswege für die Produktion festlegen c) medienrechtliche Vorschriften und medienspezifische Normen bei der Auftragsplanung berücksichtigen d) Termine planen, dabei technische Realisierungsmöglich- keiten und terminliche sowie wirtschaftliche Vorgaben berücksichtigen e) Skripte, Makros und Routinen für Folgeaufträge erstellen f) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten | 8 | |
g) Zeitbedarf und Materialeinsatz für Produktionsschritte ermitteln, technische Kapazitäten prüfen und planen h) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und im Soll-Ist-Vergleich bewerten i) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomi- scher Aspekte mitwirken j) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen k) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von Arbeits- und Organisationsmitteln bei der Arbeitsorgani- sation berücksichtigen | 5 | |||
2 | Gestaltungsgrundlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Grundelemente der Gestaltung unter Berücksichtigung der Gestaltgesetze einsetzen b) Proportion, Rhythmus, Farbe und Kontrast bei der Gestaltung berücksichtigen c) mediengerechte Gestaltungskompositionen frei und nach Layoutvorgaben erstellen d) Schriftwirkung beurteilen und Regeln der Makro- und Mikrotypografie anwenden e) Schreib- und Gestaltungsvorschriften anwenden sowie Normvorschriften beachten f) Flexografieprodukte unter medien- und zielgruppen- spezifischen Aspekten gestalten, beurteilen und optimie- ren g) Korrekturabzüge erstellen und mit den Kundenvorgaben vergleichen, überprüfen und bei Abweichungen korrigie- ren | 18 | |
h) Schriften auftrags- und gestaltungsorientiert auswählen, dabei den stilistischen und aktuellen Verwendungskon- text berücksichtigen i) typografische Feinheiten im Stempelsatz anwenden j) produktionstypische Maße und Einheiten anwenden und umrechnen k) Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei Aspekte der Farbphysiologie und -psychologie berücksichtigen l) Grafiken und Bilder nach Inhalt und Aussage auswählen und gestalterisch einsetzen m) medienrechtliche Vorschriften und medienspezifische Normen bei der Gestaltung berücksichtigen | 10 | |||
3 | Flexografie (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Sammelformen auf Stempel- oder Flexodruckplatten übertragen, überflüssiges Material in der Vorlage aus- sparen und aus der Form entfernen, Platten nachbehan- deln und auf Trägerfolien aufbringen b) Stempelplatten vereinzeln, Einzelstempel montieren und konfektionieren c) gestaltungsorientierten Satz für Rund- und Ovalstempel nach Vorgaben, insbesondere nach Normen und Vor- schriften von Behörden, Kammern oder Post, herstellen | 16 | |
d) Materialien und Stempelfarben unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kos- ten, Qualität und des Umweltschutzes auswählen und einsetzen e) tabellarischen Stempelsatz herstellen f) Sammelformen für die Herstellung von Stempelplatten positionieren g) Satz für Rund- und Ovalstempel, Flexodruckplatten sowie für weitere flexografische Erzeugnisse gestalten h) Passer für Mehrfarbdruck einsetzen i) Flexodruckplatten zurichten und konfektionieren j) Bänderstempel und Spezialstempel komplettieren und justieren k) Stempel instand setzen l) Verzerrungen von Flexodruckplatten und Rollenstem- peln berücksichtigen m) Bildeigenschaften und Rasterung nach Stempelkriterien und drucktechnischen Kriterien abstimmen n) Gestaltungselemente, insbesondere Schrift, Linie, Grafik auswählen und kombinieren o) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Gestaltung berücksichtigen p) Stempelplatten visuell und messtechnisch prüfen q) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollie- ren, Einstellungen optimieren | 18 | |||
4 | Datenhandling (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Systemkomponenten und Softwareapplikationen auf- tragsbezogen auswählen und einsetzen b) Datenformate unterscheiden und in verschiedenen Anwendungsbereichen einsetzen c) Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezifisch nutzen, Dateinamen-Konventionen anwenden d) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeitsab- läufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die eigene Arbeitsorganisation nutzen e) Daten verwendungsbezogen bereitstellen und ausge- ben f) Systeme zur Datensicherheit anwenden g) interne und externe Dienste und Netze für den Informa- tionsaustausch nutzen, Daten für die Übertragung opti- mieren h) Datenschutzbestimmungen einhalten | 16 | |
i) Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen be- urteilen und einsetzen j) Daten übernehmen, unter Berücksichtigung medienspe- zifischer Standards transferieren und konvertieren k) Kompressionsverfahren auswählen und anwenden l) Systeme zur Datenverwaltung und Versionskontrolle einsetzen m) Dateiinformationen und Metadaten nutzen, verwalten und erstellen n) Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten nutzen | 6 | |||
5 | Bildbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Bilddaten übernehmen und bezogen auf das Endpro- dukt konvertieren b) Farbräume und Farbsysteme anwenden c) analoge Bilddaten digitalisieren und mit digitalen Daten zusammenführen, Bildausschnitte festlegen und For- matwandlungen durchführen d) Datentypen für unterschiedliche Verwendungsmöglich- keiten kombinieren e) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollie- ren, bei Abweichungen korrigieren f) Qualitätssicherungsmaßnahmen anwenden, Arbeitser- gebnisse kontrollieren und optimieren, dabei Standards und Normen beachten g) Bildbearbeitungsprogramme auswählen und anwenden h) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des Qualitäts- managements erkennen und Maßnahmen einleiten | 18 | |
i) Arbeitsschritte für die Integration unterschiedlicher Datenstrukturen festlegen j) Bilddaten im Kontrast und in der Helligkeit optimieren k) Retuschen ausführen, Bildinhalte maskieren und frei- stellen l) Bildmodifikationen durchführen, dabei Farbangleichun- gen und -konvertierungen beachten m) Ausgabedaten für Systeme erzeugen | 6 | |||
6 | Produktorientierte Gestaltung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Erzeugnisse der Flexografie unter Berücksichtigung von Wirkung und Funktion konzipieren b) Kundenvorgaben und eigene Gestaltungsideen aufbe- reiten und präsentieren, Gestaltungsentwürfe für unter- schiedliche Anwendungen entwickeln c) Produktionsverfahren auftragsspezifisch auswählen d) grafische Elemente und Bilder themenbezogen entwer- fen und technisch realisieren e) Bilder und Grafiken unter gestalterischen Gesichtspunk- ten bearbeiten f) Gestaltungsrohentwürfe nach typografischen und gestal- terischen Regeln umsetzen g) Gestaltungsprogramme auswählen und anwenden h) Arbeitsergebnisse gestaltungsorientiert prüfen und opti- mieren | 7 | |
7 | Produktionstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Analog-Digital-Wandlungen durchführen b) auftragsspezifische Daten mit Anwendungsprogrammen bearbeiten, optimieren und bei Abweichungen korrigieren c) Produktionsworkflow steuern und überwachen, dabei Routineprozesse anwenden und optimieren d) Daten zu einem Endprodukt zusammenführen, struktu- riert sichern und archivieren e) Daten in Netzwerken verwalten und Datensicherheit gewährleisten f) Arbeitsvorgänge dokumentieren, Ergebnisse kontrollie- ren und bei Abweichungen korrigieren | 7 | |
8 | Formherstellung und Gravur (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Nutzen anordnen, standrichtig positionieren und Kon- trollelemente integrieren b) Ausgabeprozesse unter Einhaltung von Fertigungsvorga- ben steuern und optimieren c) Korrekturabzüge erstellen und prüfen d) Produkte ausgeben, endfertigen und montieren e) Ergebnisse auf Einhaltung von Kunden- und Qualitäts- vorgaben prüfen und bei Abweichungen korrigieren f) Ausgabeprozesse dokumentieren g) Werkstoffe beurteilen, auswählen und bearbeiten h) Maschinenwerte für Gravuren ermitteln, Graviermaschi- nen einstellen und Gravuren anfertigen i) Anlagen warten und pflegen | 7 | |
9 | Kaufmännische Auftragsbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten b) Schriftverkehr durchführen c) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen und auswerten d) Angebote nach betrieblichen Vorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung von Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf, erstellen e) Methoden der betrieblichen Leistungserfassung anwen- den f) Dienstleistungen und Produkte verkaufen | 7 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu- tern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie An- gebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver- fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermei- dung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen- den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe- trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Hand von Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen- den Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Kommunikation und Kundenberatung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) deutsch- und englischsprachige Informationen beschaf- fen, auswerten und dokumentieren b) Auskünfte einholen, auch in einer Fremdsprache | 2 | |
c) Kundenwünsche ermitteln, technische Umsetzungsmög- lichkeiten erläutern und Einhaltung von Kundenabspra- chen kontrollieren d) Kundengespräche unter Berücksichtigung der Kunden- zufriedenheit und Kundenbindung führen | ||||
e) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Mög- lichkeiten der Konfliktregelung anwenden f) Verhaltensweisen, Normen und Werte anderer Kulturen bei geschäftlichen Kontakten berücksichtigen g) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen | 5 |
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