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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben
Anlage - Flexografen-Ausbildungsverordnung (FlexogrAusbV)
V. v. 15.03.2011 BGBl. I S. 440 (Nr. 11); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 175
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-64 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-64 Berufliche Bildung
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Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mediengestalter Flexografie und zur Mediengestalterin Flexografie
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Arbeitsplanung und -organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Auftragsunterlagen sowie analoge und digitale Vorlagen entsprechend der Auftragsbeschreibung auf Vollständig- keit und technische Umsetzbarkeit prüfen, dabei auf- tragsspezifische Besonderheiten berücksichtigen b) Auftragsziele und Teilaufgaben definieren, dabei auf- tragsgerechte Qualitätskriterien berücksichtigen und Ver- fahrenswege für die Produktion festlegen c) medienrechtliche Vorschriften und medienspezifische Normen bei der Auftragsplanung berücksichtigen d) Termine planen, dabei technische Realisierungsmöglich- keiten und terminliche sowie wirtschaftliche Vorgaben berücksichtigen e) Skripte, Makros und Routinen für Folgeaufträge erstellen f) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswerten | 8 | |
g) Zeitbedarf und Materialeinsatz für Produktionsschritte ermitteln, technische Kapazitäten prüfen und planen h) Materialeinsatz und Zeitaufwand dokumentieren und im Soll-Ist-Vergleich bewerten i) an der Gestaltung des eigenen Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben und ergonomi- scher Aspekte mitwirken j) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen k) den wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von Arbeits- und Organisationsmitteln bei der Arbeitsorgani- sation berücksichtigen | 5 | |||
2 | Gestaltungsgrundlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Grundelemente der Gestaltung unter Berücksichtigung der Gestaltgesetze einsetzen b) Proportion, Rhythmus, Farbe und Kontrast bei der Gestaltung berücksichtigen c) mediengerechte Gestaltungskompositionen frei und nach Layoutvorgaben erstellen d) Schriftwirkung beurteilen und Regeln der Makro- und Mikrotypografie anwenden e) Schreib- und Gestaltungsvorschriften anwenden sowie Normvorschriften beachten f) Flexografieprodukte unter medien- und zielgruppen- spezifischen Aspekten gestalten, beurteilen und optimie- ren g) Korrekturabzüge erstellen und mit den Kundenvorgaben vergleichen, überprüfen und bei Abweichungen korrigie- ren | 18 | |
h) Schriften auftrags- und gestaltungsorientiert auswählen, dabei den stilistischen und aktuellen Verwendungskon- text berücksichtigen i) typografische Feinheiten im Stempelsatz anwenden j) produktionstypische Maße und Einheiten anwenden und umrechnen k) Farbe als Gestaltungsmittel einsetzen, dabei Aspekte der Farbphysiologie und -psychologie berücksichtigen l) Grafiken und Bilder nach Inhalt und Aussage auswählen und gestalterisch einsetzen m) medienrechtliche Vorschriften und medienspezifische Normen bei der Gestaltung berücksichtigen | 10 | |||
3 | Flexografie (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Sammelformen auf Stempel- oder Flexodruckplatten übertragen, überflüssiges Material in der Vorlage aus- sparen und aus der Form entfernen, Platten nachbehan- deln und auf Trägerfolien aufbringen b) Stempelplatten vereinzeln, Einzelstempel montieren und konfektionieren c) gestaltungsorientierten Satz für Rund- und Ovalstempel nach Vorgaben, insbesondere nach Normen und Vor- schriften von Behörden, Kammern oder Post, herstellen | 16 | |
d) Materialien und Stempelfarben unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften, Verarbeitungsmöglichkeiten, Kos- ten, Qualität und des Umweltschutzes auswählen und einsetzen e) tabellarischen Stempelsatz herstellen f) Sammelformen für die Herstellung von Stempelplatten positionieren g) Satz für Rund- und Ovalstempel, Flexodruckplatten sowie für weitere flexografische Erzeugnisse gestalten h) Passer für Mehrfarbdruck einsetzen i) Flexodruckplatten zurichten und konfektionieren j) Bänderstempel und Spezialstempel komplettieren und justieren k) Stempel instand setzen l) Verzerrungen von Flexodruckplatten und Rollenstem- peln berücksichtigen m) Bildeigenschaften und Rasterung nach Stempelkriterien und drucktechnischen Kriterien abstimmen n) Gestaltungselemente, insbesondere Schrift, Linie, Grafik auswählen und kombinieren o) technische und wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Gestaltung berücksichtigen p) Stempelplatten visuell und messtechnisch prüfen q) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollie- ren, Einstellungen optimieren | 18 | |||
4 | Datenhandling (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Systemkomponenten und Softwareapplikationen auf- tragsbezogen auswählen und einsetzen b) Datenformate unterscheiden und in verschiedenen Anwendungsbereichen einsetzen c) Datenorganisation und -verwaltung auftragsspezifisch nutzen, Dateinamen-Konventionen anwenden d) Erkenntnisse aus dem Zusammenhang von Arbeitsab- läufen, Datenflüssen und Schnittstellen für die eigene Arbeitsorganisation nutzen e) Daten verwendungsbezogen bereitstellen und ausge- ben f) Systeme zur Datensicherheit anwenden g) interne und externe Dienste und Netze für den Informa- tionsaustausch nutzen, Daten für die Übertragung opti- mieren h) Datenschutzbestimmungen einhalten | 16 | |
i) Netzwerke sowie Hard- und Softwareschnittstellen be- urteilen und einsetzen j) Daten übernehmen, unter Berücksichtigung medienspe- zifischer Standards transferieren und konvertieren k) Kompressionsverfahren auswählen und anwenden l) Systeme zur Datenverwaltung und Versionskontrolle einsetzen m) Dateiinformationen und Metadaten nutzen, verwalten und erstellen n) Datenbanken zur Verwaltung von Mediendaten nutzen | 6 | |||
5 | Bildbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Bilddaten übernehmen und bezogen auf das Endpro- dukt konvertieren b) Farbräume und Farbsysteme anwenden c) analoge Bilddaten digitalisieren und mit digitalen Daten zusammenführen, Bildausschnitte festlegen und For- matwandlungen durchführen d) Datentypen für unterschiedliche Verwendungsmöglich- keiten kombinieren e) Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Vorgaben kontrollie- ren, bei Abweichungen korrigieren f) Qualitätssicherungsmaßnahmen anwenden, Arbeitser- gebnisse kontrollieren und optimieren, dabei Standards und Normen beachten g) Bildbearbeitungsprogramme auswählen und anwenden h) Pflege, Wartung und Instandhaltung der eingesetzten Werkzeuge, Geräte und Systeme als Teil des Qualitäts- managements erkennen und Maßnahmen einleiten | 18 | |
i) Arbeitsschritte für die Integration unterschiedlicher Datenstrukturen festlegen j) Bilddaten im Kontrast und in der Helligkeit optimieren k) Retuschen ausführen, Bildinhalte maskieren und frei- stellen l) Bildmodifikationen durchführen, dabei Farbangleichun- gen und -konvertierungen beachten m) Ausgabedaten für Systeme erzeugen | 6 | |||
6 | Produktorientierte Gestaltung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | a) Erzeugnisse der Flexografie unter Berücksichtigung von Wirkung und Funktion konzipieren b) Kundenvorgaben und eigene Gestaltungsideen aufbe- reiten und präsentieren, Gestaltungsentwürfe für unter- schiedliche Anwendungen entwickeln c) Produktionsverfahren auftragsspezifisch auswählen d) grafische Elemente und Bilder themenbezogen entwer- fen und technisch realisieren e) Bilder und Grafiken unter gestalterischen Gesichtspunk- ten bearbeiten f) Gestaltungsrohentwürfe nach typografischen und gestal- terischen Regeln umsetzen g) Gestaltungsprogramme auswählen und anwenden h) Arbeitsergebnisse gestaltungsorientiert prüfen und opti- mieren | 7 | |
7 | Produktionstechnik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | a) Analog-Digital-Wandlungen durchführen b) auftragsspezifische Daten mit Anwendungsprogrammen bearbeiten, optimieren und bei Abweichungen korrigieren c) Produktionsworkflow steuern und überwachen, dabei Routineprozesse anwenden und optimieren d) Daten zu einem Endprodukt zusammenführen, struktu- riert sichern und archivieren e) Daten in Netzwerken verwalten und Datensicherheit gewährleisten f) Arbeitsvorgänge dokumentieren, Ergebnisse kontrollie- ren und bei Abweichungen korrigieren | 7 | |
8 | Formherstellung und Gravur (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) | a) Nutzen anordnen, standrichtig positionieren und Kon- trollelemente integrieren b) Ausgabeprozesse unter Einhaltung von Fertigungsvorga- ben steuern und optimieren c) Korrekturabzüge erstellen und prüfen d) Produkte ausgeben, endfertigen und montieren e) Ergebnisse auf Einhaltung von Kunden- und Qualitäts- vorgaben prüfen und bei Abweichungen korrigieren f) Ausgabeprozesse dokumentieren g) Werkstoffe beurteilen, auswählen und bearbeiten h) Maschinenwerte für Gravuren ermitteln, Graviermaschi- nen einstellen und Gravuren anfertigen i) Anlagen warten und pflegen | 7 | |
9 | Kaufmännische Auftragsbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) | a) Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereiten b) Schriftverkehr durchführen c) Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen und auswerten d) Angebote nach betrieblichen Vorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung von Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf, erstellen e) Methoden der betrieblichen Leistungserfassung anwen- den f) Dienstleistungen und Produkte verkaufen | 7 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu- tern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie An- gebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsver- fassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermei- dung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs- vorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen- den; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe- trieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Hand von Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen- den Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt- schonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Kommunikation und Kundenberatung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) deutsch- und englischsprachige Informationen beschaf- fen, auswerten und dokumentieren b) Auskünfte einholen, auch in einer Fremdsprache | 2 | |
c) Kundenwünsche ermitteln, technische Umsetzungsmög- lichkeiten erläutern und Einhaltung von Kundenabspra- chen kontrollieren d) Kundengespräche unter Berücksichtigung der Kunden- zufriedenheit und Kundenbindung führen | ||||
e) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Mög- lichkeiten der Konfliktregelung anwenden f) Verhaltensweisen, Normen und Werte anderer Kulturen bei geschäftlichen Kontakten berücksichtigen g) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen | 5 |
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