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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin (FlexogrAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.05.1997 BGBl. I S. 1247; aufgehoben durch § 8 V. v. 15.03.2011 BGBl. I S. 440
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-232 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-232 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,
- 6.
- Manuskripte vorbereiten, Texte erfassen und Vorlagen technisch umsetzen,
- 7.
- Stempel und Flexodruckplatten typografisch gestalten,
- 8.
- Stempelplatten und Flexodruckplatten herstellen,
- 9.
- Stempel und Flexodruckplatten fertigmachen,
- 10.
- Qualitätssicherung.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FlexogrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlexogrAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 FlexogrAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...
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