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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin (FlexogrAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.05.1997 BGBl. I S. 1247; aufgehoben durch § 8 V. v. 15.03.2011 BGBl. I S. 440
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-232 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Arbeitsabläufe planen und vorbereiten,

6.
Manuskripte vorbereiten, Texte erfassen und Vorlagen technisch umsetzen,

7.
Stempel und Flexodruckplatten typografisch gestalten,

8.
Stempelplatten und Flexodruckplatten herstellen,

9.
Stempel und Flexodruckplatten fertigmachen,

10.
Qualitätssicherung.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FlexogrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlexogrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FlexogrAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche ...