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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 9 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin (FlexogrAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.05.1997 BGBl. I S. 1247; aufgehoben durch § 8 V. v. 15.03.2011 BGBl. I S. 440
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-232 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-232 Berufliche Bildung
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§ 9 Zwischenprüfung
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 1 Buchstabe a bis c und laufender Nummer 2 Buchstabe a bis e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und zwei Arbeitsproben durchführen. Als Prüfungsstück kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen eines Stempels mit Vorgaben für Schrift, Linie und Flächenelemente.
Als Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
- a)
- Gestalten eines Stempels mit typografischen und grafischen Elementen
- b)
- Text korrekturlesen oder
- c)
- Text auf Trennfugen und satztechnische Feinheiten prüfen.
(4) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 240 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
- 1.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- 2.
- berufsbezogene arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
- 3.
- Produktionsbereiche des Wirtschaftszweiges,
- 4.
- Vorlagenbeurteilung und Verfahrenswege,
- 5.
- Rechtschreibung,
- 6.
- typografische Gestaltung,
- 7.
- Text-, Bild- und Datenverarbeitung,
- 8.
- Stempelherstellung.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 FlexogrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlexogrAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FlexogrAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 ...
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