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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin (FlexogrAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.05.1997 BGBl. I S. 1247; aufgehoben durch § 8 V. v. 15.03.2011 BGBl. I S. 440
Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-232 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1997; FNA: 806-21-1-232 Berufliche Bildung
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§ 10 Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und drei Arbeitsproben durchführen. Als Prüfungsstück kommt nach Wahl des Prüflings insbesondere in Betracht:
- a)
- Herstellen von zwei Stempeln mit Schrift, Linie und Grafik oder
- b)
- Herstellen von Flexodruckplatten mit Text und Bild für eine mehrfarbige Drucksache.
- a)
- Gestalten eines Stempels mit besonderer Auszeichnung oder Schmuckrand
- b)
- Festlegen des verarbeitungstechnischen Verfahrenswegs,
- c)
- Aufteilen und Berechnen eines Tabellenstempels mit Rand,
- d)
- Montieren von Einzelstempeln zu einer Sammelform,
- e)
- programmunterstütztes Umarbeiten eines Stempelentwurfs,
- f)
- Konfektionieren und Justieren eines Datumsstempels oder
- g)
- Herstellen einer Flexodruckplatte.
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Rechtschreibung und Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie:
- a)
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
- b)
- Eigenschaften und Verwendung von Werkstoffen und Hilfsstoffen,
- c)
- Vorlagenarten und -beurteilung,
- d)
- Meß- und Prüfmethoden, Qualitätsprüfung,
- e)
- Verfahrenswege,
- f)
- typografische Gestaltung,
- g)
- Text-, Bild- und Datenverarbeitung,
- h)
- Montage,
- i)
- Stempel- und Druckplattenherstellung,
- k)
- Aufbau und Funktion von Stempelgeräten,
- l)
- Informations- und Übertragungsprozesse,
- m)
- fachbezogene Naturwissenschaften;
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik:
- a)
- Zahlen- und Maßsysteme,
- b)
- Material- und Energieverbrauch, Flächenberechnungen,
- c)
- Kosten, Fertigungszeiten, Geräteleistungen,
- d)
- satz- und reprotechnische Berechnungen;
- 3.
- im Prüfungsfach Rechtschreibung:
Groß- und Kleinschreibung, Getrennt- und Zusammenschreibung, gebräuchliche Fremdwörter sowie Zeichensetzung; - 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsfach Rechtschreibung 60 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Flexografen/zur Flexografin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FlexogrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlexogrAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FlexogrAusbV Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
... in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/173/a2302.htm