§ 11a Aufhebung weiterer Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsordnungen für die Ausbildungsberufe Chemigraf, Galvanoplastiker und Stereotypeur sind nicht mehr anzuwenden. Auf Berufsausbildungsverhältnisse zu diesen Ausbildungsberufen, die am 1. Oktober 2000 bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
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