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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2009 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse (ObstQNormV k.a.Abk.)

V. v. 09.10.1971 BGBl. I S. 1637; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 10.06.2009 BGBl. I S. 1269
Geltung ab 20.01.1972; FNA: 7849-2-2-1 Handelsklassen, Qualitätsnormen
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§ 2 Werbung



Für ein Erzeugnis, für das EG-Normen bestehen, darf in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe einer in der betreffenden EG-Norm vorgesehenen Klasse geworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen. Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die die EG-Normen im Sinne des Satzes 1 festlegen, sind in der Anlage 1 aufgeführt.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ObstQNormV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ObstQNormV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ObstQNormV Ordnungswidrigkeiten (vom 31.05.2008)
... die Klassen, die in den EG-Normen vorgesehen sind, zugrunde legt, 2. entgegen § 2 für ein Erzeugnis wirbt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 eine ...
Anlage 1 ObstQNormV (zu §§ 1, 2, 9) EG-Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (vom 31.05.2008)