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§ 1 - Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln (AMStZulV k.a.Abk.)

§ 1



Die in der Anlage in Teil I, 1. Abschnitt und in Teil II, 1. Abschnitt bezeichneten Fertigarzneimittel sind von der Pflicht zur Einzelzulassung nach § 21 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes freigestellt, soweit sie die für sie in Teil I, 2. Abschnitt, Teil II, 2. Abschnitt und Teil III der Anlage festgelegten Anforderungen erfüllen (Standardzulassungen).

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Zitierungen von § 1 Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 AMStZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AMStZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage AMStZulV (zu § 1) Standardzulassungen (vom 04.09.2021)