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Änderung § 2 Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom 04.09.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.09.2021 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.09.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4065
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Arzneimittel, die sich am 26. Oktober 2006 im Verkehr befinden, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 1. Februar 2007 nach den Vorschriften der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln in der bis zum 26. Oktober 2006 geltenden Fassung in Verkehr gebracht werden.

(Text neue Fassung)

1 Arzneimittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der am 3. September 2021 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 31. März 2023 im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden. 2 Großhändler und Apotheken dürfen Arzneimittel nach Satz 1 auch nach diesem Zeitpunkt weiterhin im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr bringen.

(heute geltende Fassung)