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Änderung § 2a Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom 04.09.2021
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§ 2a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.09.2021 geltenden Fassung | § 2a n.F. (neue Fassung) in der am 04.09.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4065 |
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(Text alte Fassung) § 2a | (Text neue Fassung)§ 2a (aufgehoben) |
Arzneimittel, die sich am 26. Oktober 2006 im Verkehr befinden und den Vorschriften der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln in der bis zum 26. Oktober 2006 geltenden Fassung entsprechen, müssen ab dem 1. Januar 2009 vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet und mit einer Packungsbeilage versehen werden. |
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