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Synopse aller Änderungen der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln am 27.10.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Oktober 2006 durch Artikel 1 der 11. StandZVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AMStZulV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.10.2006 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 27.10.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.10.2006 BGBl. I 2287 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 § 2 | |
(Text alte Fassung) § 2a (neu) | (Text neue Fassung) § 2a |
§ 3 Anlage (zu § 1) Standardzulassungen | |
§ 2 | |
Arzneimittel, die sich vor dem 16. Dezember 2004 im Verkehr befanden und den Vorschriften der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln in der bis zum 16. Dezember 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 1. Januar 2006 in Verkehr gebracht werden. | Arzneimittel, die sich am 26. Oktober 2006 im Verkehr befinden, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer noch bis zum 1. Februar 2007 nach den Vorschriften der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln in der bis zum 26. Oktober 2006 geltenden Fassung in Verkehr gebracht werden. |
§ 2a (neu) | § 2a |
Arzneimittel, die sich am 26. Oktober 2006 im Verkehr befinden und den Vorschriften der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln in der bis zum 26. Oktober 2006 geltenden Fassung entsprechen, müssen ab dem 1. Januar 2009 vom pharmazeutischen Unternehmer entsprechend den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet und mit einer Packungsbeilage versehen werden. | |
Anlage (zu § 1) Standardzulassungen | |
(Anlageband zu BGBl. I Nr. 47 v. 08.12.1982) |
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Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1736/v145787-2006-10-27.htm