Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1993 an
- 1.
- bei Alleinstehenden 674 Deutsche Mark monatlich,
- 2.
- bei Verheirateten 1.080 Deutsche Mark monatlich.