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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben
Verordnung zur Erhöhung der für die Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet maßgebenden Grenzbeträge (Grenzbetragserhöhungsverordnung - GEV)
V. v. 07.10.1993 BGBl. I S. 1677; aufgehoben durch Artikel 166 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 15.10.1993; FNA: 826-30-5-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 15.10.1993; FNA: 826-30-5-1 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Eingangsformel
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet (Artikel 40 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606, 1707) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Familie und Senioren:
§ 1 Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags
Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1993 an
- 1.
- bei Alleinstehenden 674 Deutsche Mark monatlich,
- 2.
- bei Verheirateten 1.080 Deutsche Mark monatlich.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1737/index.htm