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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

Verordnung zur Erhöhung der für die Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet maßgebenden Grenzbeträge (Grenzbetragserhöhungsverordnung - GEV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet (Artikel 40 des Gesetzes vom 25. Juli 1991, BGBl. I S. 1606, 1707) verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Familie und Senioren:


§ 1 Grenzbeträge für die Zahlung eines Sozialzuschlags



Die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Zahlung eines Sozialzuschlags zu Renten im Beitrittsgebiet bestimmten Beträge betragen vom 1. Juli 1993 an

1.
bei Alleinstehenden 674 Deutsche Mark monatlich,

2.
bei Verheirateten 1.080 Deutsche Mark monatlich.


§ 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.