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Änderung § 192 UmwG vom 01.03.2023

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§ 192 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 192 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 192 Umwandlungsbericht


(Text neue Fassung)

§ 192 Formwechselbericht


vorherige Änderung

(1) 1 Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Umwandlungsbericht). 2 § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Der Umwandlungsbericht muß einen Entwurf des Umwandlungsbeschlusses enthalten.

(2) 1 Ein Umwandlungsbericht ist nicht erforderlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten. 2 Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.



(1) 1 Das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers hat einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger sowie die Höhe einer anzubietenden Barabfindung und die zu ihrer Ermittlung gewählten Bewertungsmethoden rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Formwechselbericht). 2 § 8 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Der Formwechselbericht muß einen Entwurf des Formwechselbeschlusses enthalten.

(2) 1 Ein Formwechselbericht ist nicht erforderlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder wenn alle Anteilsinhaber auf seine Erstattung verzichten. 2 Die Verzichtserklärungen sind notariell zu beurkunden.

(heute geltende Fassung) 

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