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Änderung § 122f UmwG vom 01.01.2019
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§ 122f UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 122f UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Text alte Fassung) § 122f Verschmelzungsprüfung | (Text neue Fassung)§ 122f (aufgehoben) |
1 Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. 2 Der Prüfungsbericht muss spätestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, vorliegen. |
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