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Änderung § 329 UmwG vom 01.03.2023
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§ 329 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung | § 329 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51 |
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(Text alte Fassung) § 329 (neu) | (Text neue Fassung)§ 329 Anmeldung und Spaltungsbescheinigung |
1 Die §§ 315 bis 317 sind mit Ausnahme des § 315 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 zweite Alternative sowie des § 316 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 entsprechend anzuwenden. 2 Die Eintragung ist mit dem Vermerk zu versehen, dass die grenzüberschreitende Spaltung erst mit ihrer Eintragung gemäß § 330 wirksam wird. 3 Über die Eintragung stellt das Gericht von Amts wegen eine Spaltungsbescheinigung aus. |
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