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Änderung § 75 UmwG vom 15.07.2011
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§ 75 UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.07.2011 geltenden Fassung | § 75 UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 15.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1338 |
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(Textabschnitt unverändert) § 75 Gründungsbericht und Gründungsprüfung | |
(Text alte Fassung) (1) In dem Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzustellen. (2) Ein Gründungsbericht und eine Gründungsprüfung (§ 33 Abs. 2 des Aktiengesetzes) sind nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 In dem Gründungsbericht (§ 32 des Aktiengesetzes) sind auch der Geschäftsverlauf und die Lage der übertragenden Rechtsträger darzustellen. 2 Zum Gründungsprüfer (§ 33 Absatz 2 des Aktiengesetzes) kann der Verschmelzungsprüfer bestellt werden. (2) Ein Gründungsbericht und eine Gründungsprüfung sind nicht erforderlich, soweit eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft übertragender Rechtsträger ist. |
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