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Änderung § 143 UmwG vom 15.07.2011

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§ 143 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2011 geltenden Fassung
§ 143 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.07.2011 BGBl. I S. 1338

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 143 Besondere Unterrichtung über Vermögensveränderungen


(Text neue Fassung)

§ 143 Verhältniswahrende Spaltung zur Neugründung


vorherige Änderung

Der Vorstand einer übertragenden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien hat deren Aktionäre vor der Beschlußfassung über jede wesentliche Veränderung des Vermögens dieser Gesellschaft, die zwischen dem Abschluß des Vertrags oder der Aufstellung des Entwurfs und dem Zeitpunkt der Beschlußfassung eingetreten ist, zu unterrichten. Der Vorstand hat hierüber auch die Vertretungsorgane der übernehmenden Rechtsträger zu unterrichten; diese haben ihrerseits die Anteilsinhaber des von ihnen vertretenen Rechtsträgers vor der Beschlußfassung über die Spaltung zu unterrichten.



Erfolgt die Gewährung von Aktien an der neu gegründeten Aktiengesellschaft oder an den neu gegründeten Aktiengesellschaften (§ 123 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 2) im Verhältnis zur Beteiligung der Aktionäre an der übertragenden Aktiengesellschaft, so sind die §§ 8 bis 12 sowie 63 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 nicht anzuwenden.


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