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Änderung § 229 UmwG vom 25.04.2007

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§ 229 UmwG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
§ 229 UmwG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 229 Vermögensaufstellung


(Text neue Fassung)

§ 229 (aufgehoben)


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Beim Formwechsel einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist die Vermögensaufstellung nach § 192 Abs. 2, soweit erforderlich, nach den Grundsätzen aufzustellen, die für die Auseinandersetzung mit den persönlich haftenden Gesellschaftern vorgesehen sind. Soll für die Auseinandersetzung ein Stichtag maßgebend sein, der vor dem Tage der Einberufung der Hauptversammlung liegt, so kann die Vermögensaufstellung auf diesen Stichtag aufgestellt werden.