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Änderung § 122f UmwG vom 01.01.2019
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§ 122f UmwG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | § 122f UmwG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2694 |
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(Textabschnitt unverändert) § 122f Verschmelzungsprüfung | |
(Text alte Fassung) 1 Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; § 48 ist nicht anzuwenden. 2 Der Prüfungsbericht muss spätestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, vorliegen. | (Text neue Fassung) 1 Der Verschmelzungsplan oder sein Entwurf ist nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen; die §§ 44 und 48 sind nicht anzuwenden. 2 Der Prüfungsbericht muss spätestens einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber, die nach § 13 über die Zustimmung zum Verschmelzungsplan beschließen soll, vorliegen. |
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