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Änderung § 6 LogAPrO vom 26.11.2024
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 LogAPrO, alle Änderungen durch Artikel 2 ZApprOuaÄndV am 26. November 2024 und Änderungshistorie der LogAPrOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 LogAPrO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2024 geltenden Fassung | § 6 LogAPrO n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Mündlicher Teil der Prüfung | |
(1) 1 Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Logopädie, 2. Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, 3. Pädagogik und Sonderpädagogik, 4. Psychologie und klinische Psychologie, 5. Phonetik und Linguistik. 2 Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 aufgeführten Fächern einbezogen werden. 3 Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft. 4 In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Der mündliche Teil der Prüfung wird von drei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. 2 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. 4 Bei der Bildung der Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten. 5 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 7 Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit 'ausreichend' benotet wird. | (Text neue Fassung) (2) 1 Jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach § 9 benotet. 2 Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu. 3 Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung. 4 Bei der Bildung der Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten. 5 Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. 6 Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 9 zuzuordnen. 7 Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit 'ausreichend' benotet wird. |
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum mündlichen Teil der Prüfung zulassen. |
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