(1) 1Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:
- 1.
- Logopädie,
- 2.
- Phoniatrie einschließlich Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde,
- 3.
- Pädagogik und Sonderpädagogik,
- 4.
- Psychologie und klinische Psychologie,
- 5.
- Phonetik und Linguistik.
2Kenntnisse in Anatomie und Physiologie sollen in die Prüfung in den in Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 aufgeführten Fächern einbezogen werden.
3Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu fünf geprüft.
4In einem Fach soll der Prüfling nicht länger als 20 Minuten geprüft werden.
(2)
1Jedes Fach des mündlichen Teils der Prüfung wird von zwei Fachprüfern abgenommen und nach
§ 9 benotet.
2Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen; ihm steht kein Fragerecht zu.
3Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für jedes einzelne Fach als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüfer sowie die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.
4Bei der Bildung der Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung sind die in Absatz 1 unter Nr. 1 und 2 genannten Fächer mit dem Faktor 2, die übrigen Fächer einfach zu gewichten.
5Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.
6Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach
§ 9 zuzuordnen.
7Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn jedes Fach mindestens mit „ausreichend" benotet wird.
(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag Zuhörer zum mündlichen Teil der Prüfung zulassen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 07.05.1980 BGBl. I S. 529; zuletzt geändert durch Artikel 8z1 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und weiterer Verordnungen im Bereich der Heilberufe
V. v. 21.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 360