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§ 6a - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)

§ 6a Betriebsnummer



(1) Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a genannten Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer).

(2) Die zuständige Landesstelle teilt auf Antrag jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse zu Zwecken der Identifizierung eine Betriebsnummer für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2b genannte Stützungsregelung zu, sofern ein Mitglied nicht bereits über eine Betriebsnummer verfügt.



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Frühere Fassungen von § 6a InVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.10.2014Artikel 2 Verordnung zur Neuregelung der Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
vom 25.09.2014 BGBl. I S. 1561
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
vom 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
aktuell vorher 11.05.2010Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
vom 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
aktuell vorher 14.05.2008Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
vom 08.05.2008 BGBl. I S. 801
aktuellvor 14.05.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6a InVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6a InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 InVeKoSV Anwendungsbereich (vom 03.10.2014)
... (3) Auf die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen sind nur §§ 3, 6a und § 31a anzuwenden. Die Zuständigkeit der Länder, die Durchführung der in ... (4) Auf die in Absatz 1 Nummer 2b bezeichnete Stützungsregelung ist nur § 6a Absatz 2 ...
§ 15 InVeKoSV Übertragung von Zahlungsansprüchen (vom 01.01.2012)
... übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 6a verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 2 Nummer 1" gestrichen. 3. § 2a wird aufgehoben. 4. In § 6a wird der Satz 2 aufgehoben. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In ... 15 Absatz 1a wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 6a " ersetzt. 10. Abschnitt 5 wird aufgehoben. 11. § 25 Absatz 2 wird ...

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen sind nur § 3 Satz 2 und 3 und § 6a anzuwenden. Die Zuständigkeit der Länder, die Durchführung der in Absatz 1 Nr. 2 ... beachten." 7. Im Abschnitt 2 wird nach der Abschnittsbezeichnung folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Betriebsnummer Die zuständige ... 2 wird nach der Abschnittsbezeichnung folgender § 6a eingefügt: „§ 6a Betriebsnummer Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken ...

Verordnung zur Neuregelung der Durchführung der unionsrechtlichen Regelungen über Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse und zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561
Artikel 2 OGErzeugerOrgDVEV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... „(4) Auf die in Absatz 1 Nummer 2b bezeichnete Stützungsregelung ist nur § 6a Absatz 2 anzuwenden." 2. Dem § 6a wird folgender Absatz 2 angefügt: ... Stützungsregelung ist nur § 6a Absatz 2 anzuwenden." 2. Dem § 6a wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Die zuständige Landesstelle ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
Artikel 2 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
...  c) In Absatz 3 werden aa) die Angabe „§ 3 Satz 2 und 3 und § 6a " durch die Angabe „§§ 3, 6a und § 31a" ersetzt und bb) ... Angabe „§ 3 Satz 2 und 3 und § 6a" durch die Angabe „§§ 3, 6a und § 31a" ersetzt und bb) nach den Wörtern „Rechtsakte der ... Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009" ersetzt. 8. § 6a wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2" ...